Rz. 213

Das GmbHG sieht in § 35a Pflichtangaben für Geschäftsbriefe vor. Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen der Gesellschaft im geschäftlichen Bereich, die dem Außenverhältnis zuzurechnen und individuell adressiert sind. Ausgenommen von dieser Definition sind Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Formulare im Behördenverkehr (§ 35a Abs. 2 GmbHG), sofern es sich nicht um Bestellscheine handelt (§ 35a Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 214

Stets anzugeben sind auf Geschäftsbriefen die Rechtsform der Gesellschaft, wobei die Abkürzung "GmbH" genügt, der Sitz, das Registergericht und die Registernummer sowie alle Geschäftsführer mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 35a Abs. 1 GmbHG). Sofern ein Aufsichtsrat bei der Gesellschaft – gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage – gebildet ist, ist des Weiteren der Vorsitzende des Aufsichtsrats anzugeben (§ 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die weiteren Regelungen des GmbHG zu fakultativen Angaben, insbesondere zum Kapital (§ 35a Abs. 1 Satz 2 GmbHG), haben in der Praxis keine Bedeutung.

 

Rz. 215

Verstößt die Gesellschaft gegen die Beachtung der Mindestangaben auf Geschäftsbriefen nach § 35a GmbHG, hat das Handelsregister durch Festsetzung von Zwangsgeld die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften herbeizuführen (§ 79 Abs. 1 GmbHG). Zivilrechtlich können Verstöße eine Rechtsscheinhaftung begründen, ferner ggf. eine Anfechtung aus §§ 119, 123 BGB sowie Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie eventuelle Ansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB rechtfertigen. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist § 35a GmbHG eine neutrale Ordnungsvorschrift.

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