Rz. 9
Gemäß § 1417 Abs. 1 BGB ist vom Gesamtgut das Sondergut ausgeschlossen. Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Schaffung des Sonderguts ist daher nicht möglich. Unter das Sondergut fällt nur spezielles Vermögen, wie beispielsweise
- nicht abtretbare unpfändbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB)
- Forderungen aus Urheberrechten
- persönliche Nießbrauchrechte
- Gesellschaftsanteile an einer OHG oder KG[1]
Rz. 10
Derartiges Vermögen bleibt das persönliche Vermögen des betreffenden Ehegatten, wovon er auch Alleineigentümer bleibt. Die Verwaltung obliegt jedem Ehegatten selbst; allerdings fließen die Erträge dem Gesamtgut zu, § 1417 Abs. 3 BGB. Etwaige Verwaltungskosten treffen ebenfalls das Gesamtgut. Sondergut gibt es konsequenterweise für jeden Ehegatten, so dass also zwei Sondergutmassen vorgesehen sind.
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