Rz. 9

Gemäß § 1417 Abs. 1 BGB ist vom Gesamtgut das Sondergut ausgeschlossen. Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 BGB. Eine vertragliche Schaffung des Sonderguts ist daher nicht möglich. Unter das Sondergut fällt nur spezielles Vermögen, wie beispielsweise

  • nicht abtretbare unpfändbare Forderungen (§§ 399, 400 BGB)
  • Forderungen aus Urheberrechten
  • persönliche Nießbrauchrechte
  • Gesellschaftsanteile an einer OHG oder KG[1]
 

Rz. 10

Derartiges Vermögen bleibt das persönliche Vermögen des betreffenden Ehegatten, wovon er auch Alleineigentümer bleibt. Die Verwaltung obliegt jedem Ehegatten selbst; allerdings fließen die Erträge dem Gesamtgut zu, § 1417 Abs. 3 BGB. Etwaige Verwaltungskosten treffen ebenfalls das Gesamtgut. Sondergut gibt es konsequenterweise für jeden Ehegatten, so dass also zwei Sondergutmassen vorgesehen sind.

[1] Siede, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1417 Rn. 2.

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