Rz. 197

Zur Minimierung des Verfahrensrisikos kann es angezeigt sein, vorerst lediglich einen Teil der erwarteten Zugewinnausgleichsforderung gerichtlich geltend zu machen. Das Gericht muss – da es sich bei dem Zugewinnausgleichsanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt – auch im Rahmen einer Teilklage über den vollständigen Zugewinnausgleichsanspruch entscheiden. Stellt sich dann heraus, dass die Zugewinnausgleichsforderung erfolgreich höher durchgesetzt werden könnte, kann ein entsprechender Nachforderungsantrag gestellt werden. In derartigen Konstellationen ist zu beachten, dass sich die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB nur auf den geltend gemachten Teilanspruch und nicht auch auf den möglichen Restanspruch erstreckt.[1]

 

Beispiel

Die Eheleute sind seit dem 13.4.2008 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann M macht im Rahmen eines Teilantrages am 23.12.2010 einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 EUR geltend. Das Zugewinnausgleichsverfahren zieht sich über mehrere Jahre hin, da aufwendige Gutachten eingeholt werden müssen. Die Gutachten fallen für M günstiger aus, als angenommen, weshalb sich sein Zugewinnausgleichsanspruch auf 100.000 EUR erhöht. Aufgrund dessen erhöht M seine Forderung am 5.1.2013 auf 100.000 EUR

F erhebt die Einrede der Verjährung.

Verjährungsbeginn für den Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 195 BGB der 31.12.2008, 00:00 Uhr, sodass nach § 195 BGB die Verjährungsfrist am 31.12.2011, 24:00 Uhr abläuft. Bezüglich des Teilbetrages von 50.000 EUR ist die Verjährung gemäß § 204 BGB aber seit dem 23.12.2010 gehemmt. Für den darüber hinausgehenden Restbetrag von weiteren 50.000 EUR kann sich F jedoch erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen, da eine Verjährungshemmung hinsichtlich des Restbetrages nicht erfolgte.

 

Empfehlung:

Wird ein Teilantrag ins Auge gefasst, ist dieser immer als ein solcher zu bezeichnen (offener Teilantrag). Andernfalls besteht im Falle eines verdeckten Teilantrages die Gefahr, dass eine Nachforderung als unzulässig angesehen wird.

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