Rz. 187

Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten.

 

Empfehlung:

Mit Blick auf die Fälligkeit der Ausgleichsforderung ist regelmäßig die Überlegung anzustellen, ob ein Zugewinnausgleich im Verbund geltend gemacht wird oder in einem gesonderten Verfahren nach der Ehescheidung. Hier können hohe Zinsausfälle drohen, wenn ein Verbundantrag gestellt wird und sich das Scheidungsverfahren dadurch verzögert. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist die Ausgleichsforderung zu verzinsen.

Liegt die Ausgleichsforderung beispielsweise bei 100.000 EUR und verzögert sich die Fälligkeit wegen Einbringens des Zugewinnausgleichs in den Verbund, beläuft sich der Zinsnachteil für den Forderungsinhaber auf jährlich 4,12 % (bei dem aktuellen Basiszinssatz von -0,88 %) von 100.000 EUR, also auf 4.120 EUR.

Diese Überlegung könnte im Gegenzug für den Ausgleichsschuldner ein Grund sein, zu versuchen, die Rechtskraft der Scheidung durch Verbundanträge hinauszuzögern.

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