Rz. 180

Bei einer Versicherungsagentur ist regelmäßig nur der Substanzwert maßgeblich für die Bewertung. Dieser setzt sich beispielsweise aus den Einrichtungsgegenständen, dem Pkw und den wahren Vorräten zusammen. Ein sogenannter Goodwill ist bei einer Versicherungsagentur allerdings regelmäßig nicht anzusetzen.[1] Nach Auffassung der Rechtsprechung hat die vom Handelsvertreter aus seinem Geschäft gezogene Nutzung seine Grundlage in dessen eigenen kaufmännischen Fähigkeiten, der Handelsvertretervertrag als solcher ist nicht übertragbar.

Oftmals argumentiert der andere Ehegatte, der Agenturinhaber habe einen Ausgleichsanspruch, dieser müsse doch bewertet werden. Dies ist nicht zutreffend. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB für den Kundenstamm ist beim aktiven Versicherungsvertreter eine bloße Chance und daher bei der Ermittlung des Wertes der Versicherungsagentur nicht zu berücksichtigen.[2] Diese Frage ist nur dann anders zu bewerten, wenn der Ausgleichsanspruch zum Stichtag bereits entstanden wäre.

Die vorstehenden Ausführungen treffen auch auf jede andere Handelsvertretung zu.

[1] OLG Stuttgart, Urteil v. 2.5.1995, 18 UF 362/94, FamRZ 1995, 1586.
[2] BGH, Urteil v. 9.3.1977, IV ZR 166/75, BGHZ 68, 163.

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