Rz. 152

In der Praxis relativ häufig ist der Fall, dass einem der Ehegatten von seinen Eltern zu deren Lebzeiten ein Grundstück gemäß § 1374 Abs. 2 BGB unter Nießbrauchvorbehalt übertragen wurde. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass der Wert des die Immobilie belastenden Nießbrauchrechts mit steigendem Alter der nießbrauchberechtigten Eltern ständig abnimmt, wodurch der Wert der Immobilie ständig zunimmt. Früher hat die Rechtsprechung diese Fälle dadurch gelöst, dass sie den Nießbrauch sowohl beim End- als auch beim Anfangsvermögen unberücksichtigt gelassen hat.

 

Rz. 153

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[1] gilt Folgendes:

Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich. Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Wertes des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird. Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (z. B. infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

Übertragbar ist diese Rechtsprechung auf Wohnrechte.

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