Rz. 119

Unter einer Direktversicherung werden Lebensversicherungsverträge verstanden, die ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer abschließt, wobei der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer nur Bezugsberechtigter ist. Die Besonderheit dabei ist, dass ein widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichneter das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt.

Dementsprechend war die Direktversicherung bisher im Zugewinn grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich geworden war. Andererseits war in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine derartige Direktversicherung auch dann im Zugewinn zu berücksichtigen ist, wenn das Bezugsrecht am Stichtag zwar noch nicht unwiderruflich, aber bereits unverfallbar war. Die entsprechenden Voraussetzungen ergeben sich aus § 1b BetrAVG.

Diese Problematik stellt sich aufgrund der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts zum 1.9.2009 nur noch selten. Denn derartige Direktversicherungen sind in allen Fällen, in denen das Versorgungsausgleichsverfahren nicht vor dem 31.8.2010 in 1. Instanz abgeschlossen war, nunmehr im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

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