Rz. 87

Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB stellt das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn dar, wenn kein Verzeichnis aufgenommen ist. Damit wird also vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Daraus folgt:

Jeder Ehegatte ist für das eigene insgesamt positive oder höhere positive Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastet. Für ein insgesamt negatives oder höheres negatives Anfangsvermögen ist der andere Ehegatte darlegungs- und beweisbelastet.

Behauptet ein Ehegatte, das positive Anfangsvermögen des anderen Ehegatten sei durch Verbindlichkeiten belastet gewesen und entsprechend geringer anzusetzen, obliegt es dem sich auf das höhere Anfangsvermögen berufenden Ehegatten, das Fehlen der behaupteten Verbindlichkeiten darzulegen und ggf. zu beweisen. Damit ihm dieser Beweis negativer Tatsachen möglich ist, muss der Gegner zuvor im Einzelnen die behaupteten Verbindlichkeiten darlegen.

 

Beispiel

Behauptet die Ehefrau ein eigenes Anfangsvermögen von 10.000 EUR, ist sie dafür beweisbelastet.

Behauptet der Ehemann, das Anfangsvermögen seiner Frau läge nur bei 5.000 EUR, weil zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Verbindlichkeit von 5.000 EUR vorlag, muss er genau darlegen, um was für eine Verbindlichkeit es sich dabei handelte. Kommt er dem nach, muss die Ehefrau beweisen, dass die behauptete Verbindlichkeit nicht existierte.

 

Rz. 88

Derjenige, der sich auf eine Erhöhung des Anfangsvermögens nach § 1374 Abs. 2 BGB beruft, hat die Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB darzulegen und zu beweisen. Hierzu gehört im Zweifel auch der Nachweis, dass die erfolgte Zuwendung nicht zu den Einkünften im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist.[1]

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