Rz. 50

Besteht Grund zu der Annahme, dass die außergerichtliche oder aufgrund eines Auskunftsbeschlusses erteilte Auskunft nicht richtig und vollständig erteilt wurde, besteht die Möglichkeit, von dem Auskunftsschuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Diese Verpflichtung folgt aus § 260 Abs. 2 BGB. Der Anspruch besteht erst, wenn die Auskunft erteilt ist. Ob die Annahme der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Auskunft begründet ist, ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Auskunftspflichtigen im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung zu beurteilen. So kommt es z. B. darauf an, ob zunächst unvollständige oder ob im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht worden sind. Schließlich kommt es auch darauf an, ob der zur Auskunft Verpflichtete sich geweigert hat, Unterlagen, z. B. Bankbestätigungen, Konto- und Depotauszüge zum Beweise seiner Angaben vorzulegen, die er ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Schließlich kann die Besorgnis unvollständiger oder unrichtiger Angaben auch begründet sein, wenn der Beklagte sich beharrlich weigert, Angaben über früher von ihm unterhaltene, inzwischen aufgelöste Konten sowie darüber zu machen, wie er die darauf verbuchten Guthaben verwandt hat, obwohl er solche Auskünfte ohne Schwierigkeiten erteilen und auch dafür Belege beibringen könnte.[1]

Gemäß § 410 Nr. 1 FamFG, §§ 3 Nr. 1 lit. b, 20 Nr. 17 RPflG fällt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers.

[1] BGH, Urteil v. 25.6.1976, IV ZR 125/75, FamRZ 1978, 677.

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