Rz. 49

Im Gesetz sind noch weitere Ansprüche vorgesehen, die allerdings in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Dazu zählt zum einen, dass jeder Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB verlangen kann, bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses hinzugezogen zu werden oder einen Vertreter zu senden. § 1379 Abs. 1 S. 3 1. Halbsatz BGB ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann.[1]

Zum anderen kann jeder Ehegatte verlangen, gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 4 BGB das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

[1] OLG Hamm, Beschluss v. 5.7.2022, 11 UF 14/22.

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