Rz. 46

Keiner der Ehegatten kann unter Berufung darauf, dass der andere Ehegatte die geforderten Auskünfte bisher nicht erteilt oder die verlangten Belege bisher nicht herausgegeben hat, die eigene Auskunftserteilung oder Belegvorlage unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB verweigern. Dies entspricht der herrschenden Meinung.[1] Der Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, nämlich Sicherung des Schuldners im Hinblick auf seine Gegenforderung und zugleich mittelbarer Erfüllungsdruck auf den Gläubiger, kann bei vorbereitenden Ansprüchen, wie es der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB ist, generell nicht erfüllt werden.[2] Eine Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ist dementsprechend mit Blick auf die möglichen negativen Kostenfolgen kein taugliches Mittel zur Verzögerung. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen familienrechtlichen Auskunftsansprüchen auch.

[1] OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.12.1984, 3 WF 88/84, FamRZ 1985, 483; OLG Stuttgart, Urteil v. 22.12.1983, 16 UF 315/83, FamRZ 1984, 273; a. A. OLG Stuttgart, Urteil v. 2.10.1981, 15 UF 157/81, FamRZ 1982, 282.
[2] OLG Stuttgart, Urteil v. 22.12.1983, 16 UF 315/83, FamRZ 1984, 273.

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