Rz. 57

Die Auskunft und Belegvorlage ist eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung regelmäßig als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist durch Zwangsgeld oder Zwangshaft.[1] Wird die Auskunft im Laufe des Vollstreckungsverfahrens erteilt, kommt die gerichtliche Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft nicht mehr in Betracht.[2]

 

Rz. 58

Auch die Vorlage von Belegen ist nach überwiegenden Stimmen in der Literatur als unvertretbare Handlung einzustufen und nach § 888 ZPO zu vollstrecken.[3]

 

Rz. 59

Der titulierte Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BGB ist gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Mitwirkung des Auskunftspflichtigen nicht erforderlich ist.[4]

 

Empfehlung:

Der Vollstreckungsantrag bezüglich der Auskunfts- und Belegbeibringungsverpflichtung könnte wie folgt formuliert werden:

Es wird beantragt,

gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – XY vom ... festgesetzten Auflagen, nämlich: (Wiederholung des Beschlusstenors)

...

ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft zu verhängen.

 

Rz. 60

Hat das Gericht den Auskunftsschuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, ist die Versicherung nach § 889 ZPO zu vollstrecken. Die Versicherung ist demnach vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abzugeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Abnahme der Versicherung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG).

 

Empfehlung:

Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, kann es auch zweckmäßig sein, die eidesstattliche Versicherung direkt vor dem Familiengericht abzugeben.

[1] BGH, Beschluss v. 3.7.2008, I ZB 87/06, FamRZ 2008, 1751; Stöber, in Zöller, Zivilprozessordnung, § 888 Rn. 3.
[3] Seibel, in Zöller, Zivilprozessordnung, § 888 Rn. 3.6; Siede, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1379 Rn. 22.

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