Rz. 51

In der Praxis ist es in der Regel zweckmäßig – sofern nicht allein eine Auskunft bezogen auf das Trennungsvermögen begehrt wird –, den Auskunftsanspruch im Wege des Stufenantrages zu verfolgen. Der Antrag besteht dann aus folgenden Stufen:

Stufe 1: Auskunft, ggf. Wertermittlung und Belegvorlage

Stufe 2: ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Stufe 3: unbezifferter Leistungsantrag

 
Praxis-Tipp

Empfehlung: Auskunftsantrages im Wege des Stufenantrag

Für den Fall der Geltendmachung des Auskunftsantrages im Wege des Stufenantrages könnte der Antrag wie folgt formuliert werden:

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

 
I. der Antragstellerin
a. Auskunft über den Bestand seines zum Zeitpunkt der Eheschließung am (genaues Datum) vorhandenen Vermögens durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, zu erteilen und den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen,
b. Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung, den (genaues Datum), durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, zu erteilen und den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen,
c. Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am (genaues Datum) durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva, zu erteilen und den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt mitzuteilen,
d. folgende Unterlagen vorzulegen: (genaue Bezeichnung der einzelnen Unterlagen):
 
II. ggf. die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;
III. an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in einer nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab (im Falle der Geltendmachung im Verbund ab Rechtskraft der Scheidung, im Falle der isolierten Geltendmachung ab Verzugsbeginn) zu zahlen.

3.1.10.1 Auskunftsantrag im Scheidungsverbund

 

Rz. 52

Zu beachten ist, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht isoliert im Scheidungsverbund geltend gemacht werden kann. Der Verbund ist auf die Regelung der Scheidungsfolgen bezogen und nicht auf Entscheidungen, die diese Regelung lediglich vorbereiten.[1] Innerhalb eines Verbundes muss dementsprechend immer der Weg des Stufenantrages gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 254 ZPO gewählt werden.[2] Wird dennoch ein isolierter Auskunftsanspruch im Scheidungsverbund geltend gemacht, ist darüber nach Abtrennung (§ 145 ZPO) in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Abweisung als unzulässig allein wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Geltendmachung ist nach Auffassung des BGH nicht gerechtfertigt.[3] Zulässig soll es jedoch sein, einen isolierten Auskunftsantrag im Scheidungsverbund als Widerantrag geltend zu machen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 30.5.1979, IV ZR 160/78, FamRZ 1979, 690.
[4] OLG Zweibrücken, Urteil v. 16.1.1996, 5 UF 16/95, FamRZ 1996, 749; Siede, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 1379 Rn. 20.

3.1.10.2 Hemmung der Verjährung bei Auskunftsanträgen und Verjährung des Auskunftsanspruchs

 

Rz. 53

Ein isolierter Auskunftsantrag führt keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB herbei; nur der Weg über den Stufenantrag führt zu einer Hemmung der Verjährung. Ein Stufenantrag hemmt die Verjährung auch dann, wenn im Auskunftsantrag für die Berechnung des Endvermögens ein falscher Stichtag genannt ist.[1] Die Verjährungshemmung endet jedoch automatisch sechs Monate nach Abschluss der ersten Stufe (§ 204 Abs. 2 BGB). Insofern sollte ermittelt und notiert werden, wie viel von der Verjährungsfrist bereits vor Erhebung des Stufenantrages verstrichen war.

 

Rz. 53a

Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 24.5.2012, FamRZ 2012, 105.

3.1.10.3 Wert der Beschwer im Auskunftsverfahren

 

Rz. 54

Die Bewertung einer Auskunftspflicht erlangt für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels Bedeutung. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt.

 

Rz. 55

Bei dem Auskunftsberechtigten bestimmt sich die Beschwer nach seinem Leistungsinteresse, welches in der Regel mit 1/3–1/5 des erwarteten Anspruchs festgelegt wird.[1]

 

Empfehlung: Festsetzung des Verfahrenswertes

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes setzen die Amtsgerichte oftmals für die Auskunftsstufe einen pauschalen Wert von 500 EUR oder 1000 EUR an. Die Festsetzung solcher Werte führt in der Regel zu Gebührenverlusten auf Seiten der Rechtsanwälte und kann mit der Beschwerde angefochten werden. Damit das Gericht den richtigen Wert ermitteln kann, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen des Auskunftsantrages mitzuteilen, in welcher Größenordnung ein Zugewinnausgleichsanspruch im Raume steht.

 

Rz...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge