Rz. 27

Damit die Ehegatten in der Lage sind, den Zugewinn des anderen Ehegatten zu ermitteln, geben ihnen das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Auskunfts- und Belegansprüche an die Hand. Bis zum 31.8.2009 umfasste der wichtigste güterrechtliche Auskunftsanspruch des § 1379 BGB nur das Endvermögen. Die Vorlage von Belegen war nicht geschuldet. Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts zum 1.9.2009 hat die wechselseitigen Auskunftsansprüche der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erweitert und – wie schon lange von der Literatur gefordert – auch Belegansprüche eingeführt.

 

Rz. 28

Im Rahmen des § 1379 BGB bestehen nach der neuen Rechtslage folgende Auskunftsansprüche, die auf Verlangen zu belegen sind:

  • über das zu Beginn der Ehezeit vorhandene Vermögen. Beginn der Ehezeit bedeutet Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung. Dieser Auskunftsanspruch ist gegeben, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird;
  • über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch besteht einerseits zum Trennungszeitpunkt, andererseits auch dann, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird;
  • über das am Ende der Ehezeit vorhandene Vermögen. Ende der Ehezeit bedeutet Zustellung des Antrages in dem auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Verfahrens. Auch dieser Auskunftsanspruch besteht, wenn der Güterstand beendet ist, ein Ehegatte die Scheidung bzw. die Aufhebung der Ehe beantragt hat oder wenn die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt wird.

     
    Hinweis

    Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.[1]

 

Rz. 29

Die neuen gesetzlichen Regelungen über die Auskunfts- und Belegansprüche gelten auch für Verfahren, die vor dem 1.9.2009 anhängig geworden sind.

[1] BGH, Beschluss v. 31.1.2018, XII ZB 175/17.

3.1.1 Die einzelnen Auskunftsansprüche

 

Rz. 30

Die einzelnen Auskunftsansprüche bestehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

3.1.1.1 Auskunftsanspruch vor der Trennung

 

Rz. 31

Bereits vor der Trennung der Ehegatten besteht eine wechselseitige Unterrichtungsverpflichtung mit dem Inhalt, sich gegenseitig in groben Zügen über Vermögensbewegungen oder die Verwendung des Einkommens zu unterrichten.[1] Diese Unterrichtungsverpflichtung wird aus § 1353 Abs. 1 BGB hergeleitet. Belege und ausführliche Verzeichnisse können nicht verlangt werden.

 

Empfehlung:

Die beharrliche Weigerung eines Ehegatten, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten, kann bereits vor der Trennung einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1385 Nr. 4 BGB begründen.[2]

3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

 

Rz. 32

In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden. Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann.[1] Auskunft kann nicht nur über das Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, sondern allgemein über jegliches Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf illoyale Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 BGB) als Berechnungselemente des Anfangs- bzw. Endvermögens.[2] Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs wegen illoyaler Vermögensminderung reicht der Vortrag konkreter Tatschen, die ein unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln nahe legen, aus. Insoweit kann bereits die Behauptung, der Ehegatte habe Geld auf einem bestimmten Konto beiseite geschafft, ausreichen.[3]

 

Rz. 33

Daneben besteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ein weiterer Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist inhaltsgleich mit dem des nachfolgend geschilderten § 1379 Abs. 2 BGB.

3.1.1.3 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB

 

Rz. 34

Bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) entsteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Mit der Einführung dieses Auskunftsanspruchs soll den Ehegatten ein Instrument an die H...

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