Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung sind in § 522 ZPO aufgeführt: Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Ob eine Berufung statthaft ist, bestimmt sich nach § 511 ZPO. Nach § 511 Abs. 1 ZPO findet die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung

Darüber hinaus ist sie nach § 511 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Nach § 511 Abs. 4 ZPO hat das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 EUR beschwert ist.

Ob die Berufung in der gesetzlichen Form eingereicht worden ist, ergibt sich aus § 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Berufungsschrift muss nach § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird, enthalten. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.[1] Nach § 517 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung einen Monat nach Amtszustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.[2]

Nach § 520 Abs. 2 ZPO ist die Berufung binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung.[3] Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die Berufung kann daher nur aus 3 Gründen erfolgreich sein: Das Urteil beruht auf Rechtsfehlern, einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung[4] oder es sind neue Tatsachen zu berücksichtigen.[5] Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung werden in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO konkretisiert. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Begründung die Berufungsanträge enthalten. Der Umfang der Berufung kann auch auf einen bestimmten Teil des Prozessstoffs der ersten Instanz beschränkt werden.[6] Auch die Teilanfechtung hemmt vorübergehend die Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang.[7]

Die Berufungsgründe sind in § 520 Abs. 3 Nrn. 2-4 ZPO geregelt. Gemäß Nr. 2 müssen in der Berufungsbegründung diejenigen Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies setzt voraus, dass die Darlegung der Rechtsverletzung verständliche Angaben enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft und welche Gründe diesem entgegengesetzt werden.[8] Nach Nr. 3 hat der Berufungskläger in der Begründung konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen können und aus diesem Grund eine erneute Feststellung gebieten. Greift der Berufungskläger eine ihm nachteilige Beweiswürdigung des Erstgerichts an, genügt er den Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung, wenn er deutlich macht, dass und aus welchen Gründen er die Beweiswürdigung für unrichtig hält.[9] Nach Nr. 4 hat er schließlich die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel aufzuzeigen und die Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind, näher zu bezeichnen.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof die Mindestanforderungen an eine Berufungsbegründung anschaulich wie folgt zusammengefasst:

Zitat

(...) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (...)[10]

Es gilt der Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz. Der Prozessstoff erster Instanz bildet auch den Gegenstand der Berufungsverhandlung.

§ 529 ZPO schränkt den Prüfungsumfang der zweiten I...

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