Die Unterschutzstellung von Ensembles wird von den Bundesländern unterschiedlich vollzogen. In manchen Ländern können die Gemeinden den Denkmalbereich durch Satzung unter Schutz stellen, in den anderen erfolgt die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung oder unmittelbar durch Gesetz (Normativsystem).

Rechtsschutz

Wie alle Rechtsnormen können kommunale Satzungen und Rechtsverordnungen, mit denen Gebäudemehrheiten unter Schutz gestellt werden, nicht wie Verwaltungsakte durch Klage angefochten werden. Es verbleibt die in einzelnen Bundesländern bestehende Möglichkeit einer Normenkontrolle.

In den Bundesländern mit Ensembleschutz kraft Gesetzes kann die gesetzliche Regelung als solche nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Möglich ist aber eine Feststellungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Argument, das in Rede stehende Bauwerk gehöre nicht zum Ensemble, weil es für dieses keinen "positiven Beitrag" leiste.[1]

[1] Vgl. bereits OVG Lüneburg, Urteil v. 2.10.1987, 6 A 71/86, NVwZ 1988, 1143.

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