Verstöße gegen denkmalrechtliche Vorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden. Handelt der Betroffene vorsätzlich, kann das Bußgeld erheblich ausfallen. Das OLG Oldenburg bestätigte z. B. ein Bußgeld in Höhe von 60.000 EUR wegen umfangreicher Umbaumaßnahmen ohne denkmalschutzrechtliche Genehmigung[1] und das OLG Karlsruhe verhängte 10.000 EUR für den schwarzen Fassadenanstrich einer unter Denkmalschutz stehenden Villa.[2]

Neben empfindlichen Geldbußen sehen alle Bundesländer bei unerlaubten Eingriffen in das Erscheinungsbild oder die Substanz von Denkmälern eine Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor.

Baugenehmigungspflichtige Maßnahme

Dabei kommt es bei einer baugenehmigungspflichtigen Maßnahme (etwa bei Abriss eines Baudenkmals) nur darauf an, dass der Betroffene die Erforderlichkeit und das Fehlen der Baugenehmigung kennt, ohne dass sich sein Wissen auch auf die Denkmaleigenschaft des Bauwerks beziehen muss. Denn bei dem Erfordernis der Baugenehmigung für eine bestimmte Maßnahme muss man damit rechnen, dass das Vorhaben unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt und damit auch einem solchen des Denkmalschutzes unzulässig sein kann.[3]

Nicht baugenehmigungspflichtige Maßnahme

Handelt es sich um eine nicht baugenehmigungspflichtige Maßnahme (etwa der Austausch von Fenstern oder die Erneuerung des Fassadenanstrichs bei einem Baudenkmal), kann sich beim Gesetzesprinzip der Betroffene ebenfalls nicht auf die mangelnde Kenntnis von der Denkmaleigenschaft berufen, wenn sich die Denkmaleigenschaft auch einem an Denkmalpflege nicht interessierten Laien ohne weiteres aufdrängt.[4]

Zumutbarkeit

Auch bei der Wiederherstellungspflicht ist die Frage der Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. oben Kap. 2.1.6.2.1, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Betroffene mangels Genehmigung auf eigenes Risiko gehandelt hat.

[1] OLG Oldenburg, Beschluss v. 30.6.2020, 2 Ss OWi 163/20.
[2] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.5.2019, 2 Rb 9 Ss 731/18.
[3] So OVG Berlin, Urteil v. 2.11.1989, OVG 2 B 6.87, DVBl 1990, 1115; vgl. auch BayVGH, Urteil v. 29.7.2021, 2 B 21.1414; VGH Hessen, Beschluss v. 1.11.2022, 3 A 803/20.
[4] So VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.7.1990, 1 S 2998/89; vgl. auch OVG Berlin, Urteil v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge