Alle Denkmalschutzgesetze machen Veränderungen an Baudenkmälern und in ihrer Umgebung von einer Genehmigung abhängig. Es handelt sich um die zentrale Vorschrift des Denkmalschutzes, die eine präventive Kontrolle von beabsichtigten Veränderungen aus denkmalfachlicher Sicht hinsichtlich Materialgerechtigkeit, Minimierung von Eingriffen und weitgehender Verwendung historischer Techniken sicherstellen soll.

 
Bundesland gesetzliche Regelung
Baden-Württemberg In BW ist die Genehmigungspflicht gestaffelt, je nachdem ob es sich um ein nicht eingetragenes (§ 8 DSchG BW) oder ein eingetragenes Baudenkmal handelt (§ 15 DSchG BW).
Bayern Art. 6 BayDSchG ("Erlaubnis")
Berlin § 11 DSchG Bln
Brandenburg § 9 BbgDSchG ("Erlaubnis")
Bremen § 10 BremDSchG (nur für eingetragene Baudenkmäler)
Hamburg § 9 DSchG HH (Genehmigungsvorbehalt)
Hessen § 18 HDSchG
Mecklenburg-Vorpommern § 7 DSchG M-V
Niedersachsen § 10 DSchG NI
Nordrhein-Westfalen § 9 DSchG NRW ("Erlaubnis")
Rheinland-Pfalz § 13 DSchG RP (nur gem. § 8 DSchG RP geschützte Kulturdenkmäler)
Saarland § 6 DSchG SL
Sachsen § 12 SächsDSchG
Sachsen-Anhalt § 14 DSchG ST
Schleswig-Holstein § 12 DSchG SH
Thüringen § 13 ThürDSchG ("Erlaubnis")

Jede Veränderung ist genehmigungspflichtig

Genehmigungspflichtig ist nicht nur der Abriss eines Baudenkmals als extremster Eingriff in dessen Substanz, sondern jede Veränderung des bestehenden Zustands. Damit sind auch geringfügig erscheinende Veränderungen, wie etwa bloße Reparaturen, genehmigungspflichtig, weil alle Veränderungen den historischen Wert eines Baudenkmals beeinträchtigen können. Welche Veränderungen aus denkmalfachlicher Sicht zugelassen werden können, ist in dem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Antragsverfahren

Das Genehmigungsverfahren wird nur auf Antrag durchgeführt. Vergessen Sie deshalb nicht die Antragstellung, sonst handeln Sie sich ein Bußgeld ein. Außerdem können Sie bei ungenehmigten Veränderungen an einem Baudenkmal behördlich verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.[1] Das kann sehr teuer werden.

Welche Maßnahmen genehmigungspflichtig sind, kann beispielhaft und nicht abschließend der folgenden Übersicht entnommen werden.

 
Genehmigungspflichtige Maßnahmen Gerichtsentscheid
Abriss eines nicht als Kulturdenkmal eingetragenen Gebäudes eines Bauensembles VGH Mannheim, Urteil v. 20.6.1989, 1 S 98/88, NVwZ-RR 1990, 296: Unzulässig, wenn zur prägenden Umgebung eines Kulturdenkmals gehörend.
Abriss eines durch Brand teilweise zerstörten Baudenkmals OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 20.7.1987, 1 B 35/87, DÖV 1988, 433: Zulässig, weil Wiederherstellung unzumutbar.
Bauliche Veränderungen im Inneren eines Baudenkmals OVG Münster, Urteil v. 2.11.1988, 7 A2 2826/86, NVwZ-RR 1989, 463: Zulässig, wenn Funktionszusammenhang mit geschützter Außenfront nicht beeinträchtigt.
Bauliche Veränderungen an der Vorderfront eines Baudenkmals VGH Mannheim, Urteil v. 27.5.1983, 5 S 229/83, NVwZ 1984, 191: Zulässig bei vorhandener optisch wenig ansprechender Gesamtsituation des Bauwerks.
Bauliche Veränderungen an der Rückfront eines Baudenkmals OVG Münster, Urteil v. 30.7.1993, 7 A 1038/92, NVwZ-RR 1994, 135, 136: Zulässig, wenn nur die Vorderfront von denkmalwerter Bedeutung.
Dachgeschossausbau zur Wohnnutzung VG München, Urteil v. 14.5.2018, M 8 K 17.984: Dachumgestaltung an Einzelbaudenkmal ist unzulässig
Dachziegel erneuern HessVGH, Beschluss v. 2.4.1992, 3 N 2241/89, DÖV 1993, 261: Betondachziegel unzulässig, weil nicht denkmalgerecht. OVG Lüneburg, Urteil v. 12.5.1993, 1 K 67/91, NVwZ-RR 1994, 136: Betondachziegel anstelle von Tonziegeln unzulässig, weil nicht denkmalgerecht.
Fassadenanstrich BayObLG, Beschluss v. 9.8.1993, 3 ObOWi 64/93, NVwZ 1994, 519: Ohne Genehmigung unzulässig.
Fensteraustausch mit Kunststofffenstern VGH Mannheim, Urteil v. 23.7.1990, 1 S 2998/89, NVwZ-RR 1991, 291: Ablehnung von sog. "Schwindelsprossen". OVG Münster, Urteil v. 23.4.1992, 7 A 936/90, NVwZ-RR 1993, 230: Ausnahmsweise Zulässigkeit von Kunststofffenstern wegen zeitgemäßer Nutzung. OVG Lüneburg, Urteil v. 26.11.1992, 6 L 24/90, NVwZ-RR 1993, 332: Unzulässiger Austausch alter Eichenholzfenster gegen Kunststofffenster. VG Karlsruhe, Urteil v. 26.10.1995, 8 K 3002/94, NVwZ 1996, 1141: Detailgenaue Nachbildung mittels moderner Werkstoffe zulässig. BayVGH, Urteil v. 9.8.1996, 2 B 94. 3022, BayVBl 1997, 633: Einbau von Kunststofffenstern in Baudenkmal unzulässig. BayVfGH, Urteil v. 17.3.1999, Vf. 23-VI-98, NVwZ-RR 1999, 557: Ablehnung von Kunststofffenstern durch Behörde nicht zu beanstanden. VGH Bayern, Urteil v. 23.10.2012, 1 ZB 10.2062: Austausch von Kunststofffenstern durch denkmalverträgliche Holzfenster
Fensteraustausch durch einflüglige Drehkippfenster anstelle vorhandener zweiflügliger Fenster OVG Lüneburg, Urteil v. 14.9.1994, 1 L 5631/92, NVwZ-RR 1995, 316: Unzulässig, weil nicht denkmalgerecht.
Fensterläden (Ersetzen durch Rollläden) OVG Lüneburg, Urteil v. 25.7.1997, 1 L 6544/95, NVwZ-RR 1998, 713: Unzulä...

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