Mit unterschiedlichen, aber in der Zielrichtung gleichen Formulierungen verlangen die meisten Denkmalschutzgesetze von den Eigentümern eine denkmalverträgliche Nutzung von Baudenkmälern, weil sich eine falsche oder gar keine Nutzung nachteilig auf deren Substanz auswirken kann. Das Nutzungsgebot kann im Einzelfall durch behördliche Anordnungen konkretisiert werden. Auch diese stehen unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. oben Kap. 2.1.6.2.1).

 
Bundesland gesetzliche Regelung
Baden-Württemberg
Bayern Art. 5 BayDSchG
Berlin § 9 DSchG Bln
Brandenburg § 7 Abs. 2 BbgDSchG
Bremen
Hamburg
Hessen § 15 HDSchG
Mecklenburg-Vorpommern § 6 Abs. 4 DSchG M-V
Niedersachsen § 9 DSchG NI
Nordrhein-Westfalen § 8 DSchG NRW
Rheinland-Pfalz
Saarland § 5 Abs. 2 DSchG SL
Sachsen § 9 Abs. 1 SächsDSchG
Sachsen-Anhalt § 9 Abs. 1 Satz 2 DSchG ST
Schleswig-Holstein
Thüringen § 7 Abs. 3 ThürDSchG

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