Sämtliche Bundesländer, die dem Eintragungssystem folgen, kennen das Rechtsinstitut der vorläufigen Unterschutzstellung von Baudenkmälern. Dieses ermöglicht es, Bauwerke, deren Eintragung als Denkmal vorgesehen ist, durch behördliche Anordnung unter vorläufigen Schutz zu stellen, um zu befürchtenden Eingriffen in die Substanz oder sonstigen Beeinträchtigungen vorzubeugen. Mit dem Wirksamwerden der behördlichen Anordnung stehen die zu schützenden Bauwerke unter Denkmalschutz, wie wenn sie in das Denkmalbuch bzw. die Denkmalliste eingetragen wären.

Gegen die vorläufige Unterschutzstellung können Sie sich in gleicher Weise wie gegen die Eintragung zur Wehr setzen (vgl. oben Kap. 2.1.4).

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