Bei allen Tatbestandsmerkmalen der Denkmaldefinition handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um sog. "unbestimmte Rechtsbegriffe", deren Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt.[1]

Angesichts der Schwierigkeiten, die Denkmaleigenschaft eines Gegenstands sachgerecht zu beurteilen, haben sich die Gerichte sachverständiger Beratung zu bedienen. Diese Aufgaben obliegen in erster Linie den Denkmalfachbehörden, die rechtliche Bewertung deren fachlicher Stellungnahmen obliegen aber ebenfalls den Gerichten.[2]

Die gerichtliche Kontrolle wird in dem Zeitpunkt aktuell, in dem die Eintragung eines Bauwerks in das Denkmalbuch (Eintragungssystem) bzw. die Denkmalliste mit dem Argument der fehlenden Denkmaleigenschaft angegriffen wird und beim Normativsystem die Feststellung der fehlenden Denkmaleigenschaft gerichtlich geklärt werden soll (vgl. nachfolgend Kap. 2.1.4). Spätestens setzt sie in dem Moment ein, wo es etwa um bauliche Veränderungen an einem Gebäude oder dessen Abbruch geht, die unter Hinweis auf die Denkmaleigenschaft des Objekts behördlicherseits verboten werden, und wo die Entscheidung ebenfalls mit dem Argument der fehlenden Denkmaleigenschaft angefochten wird (vgl. nachfolgend Kap. 2.1.7).

[1] So Hammer, DÖV 1988, 358, 364.
[2] Vgl. Moench, NVwZ 2000, 146, 151 mit weiteren Nachweisen.

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