Der Schutzgrund der volkskundlichen Bedeutung findet sich in den Denkmalschutzgesetzen von Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen.

Dieser Schutzgrund wird angenommen werden können, wenn ein Bauwerk die Lebensweise und die Lebensverhältnisse des einfachen Volkes dokumentiert.

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