Die wissenschaftliche Bedeutung eines Bauwerks als Begründung für seine Unterschutzstellung kennen alle Denkmalschutzgesetze. Diese Bedeutungskategorie wird aber nicht allzu häufig vorliegen.

Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals dann, wenn durch Forschungen an einem Bauwerk der historische Kenntnisstand einer wissenschaftlichen Disziplin vertieft werden kann.[1]

Es genügt aber nicht, dass nur die Geschichte eines Bauwerks erforscht wird. Dies ist letztlich überall möglich. Entscheidend kann nur sein, ob die Geschichte so interessant ist, dass sie über das konkrete Objekt hinaus bemerkenswerte oder wertvolle Fakten für einen Wissenschaftszweig erschließt. Außerdem muss ein hinreichend konkretes Forschungsvorhaben erkennbar sein, welches das wissenschaftliche Interesse zu begründen vermag.[2] Schließlich erlauben wissenschaftliche Gründe die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, wie etwa für die Theologie der Kirchengrundriss als Ausdrucksform einer theologischen Auffassung, für die Geschichts- und Sozialwissenschaften typische Siedlungsarten als Ausdruck bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen oder für die Bau- und Architekturwissenschaft besondere Konstruktionsmerkmale als Zeichen modellhafter oder erstmaliger Bewältigung statischer Probleme.[3] Auf jeden Fall wird man aber mit Rücksicht auf die Auswirkungen der Unterschutzstellung auf den Eigentümer fordern müssen, dass die wissenschaftliche Erforschung eines Bauwerks tatsächlich dessen langfristige Erhaltung und Zugänglichmachung erfordert.[4]

[1] Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.3.2020, 1 S 29/19.
[2] Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 1949/87, DVBl 1988, 1219 (zur wissenschaftlichen Bedeutung eines historischen Pfarrhauses).
[3] So VGH Mannheim, Urteil v. 13.12.1994, 1 S 2952/93, NVwZ-RR 1995, 315 (zur wissenschaftlichen Bedeutung einer Scheune).
[4] Vgl. zu diesem Gedanken OVG Berlin, Urteil v. 6.3.1997, 2 B 32/91, NVwZ-RR 1997, 591, 593.

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