Den Schutzgrund der städtebaulichen bzw. der stadtbildprägenden Bedeutung kennen alle Denkmalschutzgesetze mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bremen, deren Denkmalschutzgesetze diesen Schutzgrund nicht erwähnen, der deshalb auch zur Begründung der Unterschutzstellung eines Bauwerks nicht herangezogen werden darf.[1]

Denkmalschutz wegen der städtebaulichen bzw. stadtbildprägenden Bedeutung eines Bauwerks ist kein Instrument der Städteplanung.[2] Sein Ziel ist es, ein Bauwerk zu erhalten, weil es allein oder mit anderen Gebäuden einer konkreten städtebaulichen Situation ein Gesicht verleiht, das in städtebaulicher und baugestalterischer Hinsicht eine Lebensform vergangener Zeit eigentümlich und unverwechselbar widerspiegelt und eine Vielfalt von Bauschöpfungen unterschiedlichen Alters sichert, die erst einer Stadt ihr "Gesicht" verleiht.

Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Bauwerk in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnendes Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist.[3] Eine städtebauliche Bedeutung hat ein Bauwerk auch dann, wenn ihm als historischer Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung zukommt, sodass es aus Gründen der Stadtgestaltung und wegen des Stadtbilds als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde.[4] Die städtebauliche Bedeutung eines Bauwerks kann auch daraus hergeleitet werden, dass es charakteristischerweise zum überlieferten Baubestand zählt und ihm daher eine stadtbildprägende Bedeutung zukommt.[5]

[1] Vgl. hierzu Moench, NVwZ 2000, S. 146 147; vgl. hierzu auch Begründung VG Stuttgart, Urteil v. 18.1.2017, 13 K 1240/14 zur Denkmalfähigkeit der Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart.
[2] So OVG Hamburg, Urteil v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; OVG Berlin, Urteil v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ 1997, 591.
[3] So OVG Hamburg, Urteil v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117 (zu einer Wohnanlage als Sonderform des großstädtischen Mietwohnungsbaus); OVG Münster, Urteil v. 9.9.1994, 10 A 1616/90, NVwZ-RR 1995, 314 (zur städtebaulichen Bedeutung eines Fachwerkbaus).
[4] So OVG Münster, Urteil v. 14.8.1991, 7 A 1048/89, NVwZ-RR 1992, 531 (zur städtebaulichen Bedeutung eines historischen Treppenhausturms).
[5] So OVG Berlin, Urteil v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591 (zur städtebaulichen Bedeutung des "Zentrums am Zoo").

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