Denkmalfähig ist, wie schon gesagt, ein Bauwerk dann, wenn mindestens einer der gesetzlichen Schutzgründe für seine Erhaltung spricht.

Welche Gründe maßgebend sind, ist in den einzelnen Denkmalschutzgesetzen abschließend geregelt mit der Folge, dass im Gesetz nicht genannte Schutzgründe nicht zur Begründung der Denkmalfähigkeit herangezogen werden dürfen.[1]

[1] Vgl. hierzu Moench, NVwZ 2000, S. 146, 147.

2.1.2.1.1 Geschichtliche Bedeutung

Die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks ist als wichtigster Schutzgrund in allen Denkmalschutzgesetzen mit Ausnahme von Baden-Württemberg und Bremen ausdrücklich genannt. Das bedeutet aber nicht, dass die geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks in diesen beiden Ländern keine Rolle spielen würde. Vielmehr ist der historische Bezug schon mit Rücksicht auf die Abgrenzung der Landeszuständigkeit für Fragen des Denkmalschutzes als Teil von Geschichte und Kultur zur Bundeszuständigkeit für andere städtebauliche Erhaltungsgründe allen in den Denkmalschutzgesetzen genannten Schutzgründen immanent.[1] Letztlich bedeutet das für Baden-Württemberg und Bremen, dass der Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung Bestandteil der dort genannten heimatgeschichtlichen Bedeutung ist, weil der Denkmalschutz immer einen lokalen Bezug aufweist.

Geschichtliche Bedeutung eines Bauwerks

Geschichtliche Bedeutung hat ein Bauwerk dann, wenn es in irgendeiner Weise historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für künftige Generationen deutlich macht. Dabei beschränkt sich die geschichtliche Bedeutung nicht auf bestimmte Geschichtszweige, sodass es Zeuge der politischen Geschichte ebenso sein kann wie der kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Entwicklung (etwa Geburtshaus oder Wirkungsstätte einer historischen Persönlichkeit, alte Schulgebäude, Arbeiterhäuser aus der Frühzeit der Industrialisierung oder Werkstätten, Fabriken, Mühlen und Maschinen, die als technische Denkmäler die Entwicklung von Technik und Wirtschaft dokumentieren).

Der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung ist nach der Rechtsprechung im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden, dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt (Assoziationswert).[2] Eine geschichtliche Bedeutung ist auch dann gegeben, wenn etwa ein Gebäude historische Ereignisse oder Entwicklungen heute und für zukünftige Generationen anschaulich macht, wobei die Bedeutung aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden kann, also auch aus der regional geprägten Stilrichtung eines Gebäudes.[3] Geschichtliche Gründe liegen bei Bauwerken schließlich auch dann vor, wenn diese allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte verdeutlichen.[4]

[2] Vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 1949/87, DVBl 1988, 219 (altes Pfarrhaus) und Urteil v. 27.11.1990, 1 S 3023/89, NJW 1991, 2509 (sog. Einfirsthof); OVG Koblenz, Urteil v. 27.9.1989, 10 C 22/88, NJW 1990, 2018 (zu einem ehemaligen Konzentrationslager als Kulturdenkmal).
[4] Vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; OVG Koblenz, Urteil v. 27.9.1989, 10 C 22/88, NJW 1990, 2018; VG Sigmaringen, Urteil v. 13.9.2007, 6 K 1919/06 (Gebäude einer Bundeswehrkaserne als Kulturdenkmal); weitere Beispiele bei Moench, NVwZ 2000, 146, 148.

2.1.2.1.2 Künstlerische Bedeutung

Künstlerische Gründe werden selten als alleinige Rechtfertigung einer Unterschutzstellung herangezogen. Meistens liegen daneben noch weitere Schutzgründe vor.

Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität eines Bauwerks und die für das künstlerische wesentliche Originalität, die ein Gebäude aus der Masse vergleichbarer Bauwerke heraushebt.[1]

Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das ästhetische Empfinden in besonderem Maße angesprochen wird, eine individuelle schöpferische Leistung und besondere gestalterische Qualität vorliegt[2], eine Anlage mit Symbolgehalt, also etwas nicht Alltägliches geschaffen wurde[3] oder wenn ihm exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist.[4]

[1] Hamburgisches OVG, Urteil v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15.
[2] So VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.12.2018, 1 S 631/17 (Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart); Bayerischer VGH, Urteil v. 18.7.2013, 22 B 12.1741 (keine Windkraftanlage in Sichtnähe eines denkmalgeschützten Schlosses); OVG Berlin, Urteil v. 23.6.1989, OVG 2 B 45/87, NJW 1990, 2019 (zur künstlerischen Bedeutung eines Brauereigebäudes).

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