2.1.1 Bauliche Anlagen

Als Einzelbaudenkmale kommen alle baulichen Anlagen im Sinne der Länderbauordnungen in Betracht. In erster Linie zählen dazu Gebäude, aber auch andere bauliche Objekte, wie Hoftore, Einfriedungsmauern, Grenzsteine oder Bildstöcke.

Teile von baulichen Anlagen

Da viele Denkmäler nicht mehr vollständig erhalten sind, können nach den Denkmalschutzgesetzen auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein, wie etwa Burgruinen oder übrig gebliebene Teile ehemals größerer oder in der Vergangenheit weitgehend veränderter Anlagen. Das betrifft etwa Fassaden, Erker oder das Eingangstor eines Gebäudes, das im Übrigen ohne Denkmalwert ist. Dabei soll es nach der Rechtsprechung darauf ankommen, dass der unter Schutz zu stellende Teil einer baulichen Anlage gegenüber dem nicht schutzwürdigen Rest der Anlage überhaupt einer selbstständigen Bewertung unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinne als abtrennbarer Teil der Anlage erscheint.[1]

Sachgesamtheit

Einige Landesdenkmalschutzgesetze nennen als mögliche Schutzobjekte auch Sachgesamtheiten. Darunter wird man mehrere nach natürlicher Auffassung zusammengehörende Einzelobjekte zu verstehen haben, die zusammen ein Kulturdenkmal bilden und unter einer einheitlichen Bezeichnung bzw. Konzeption oder Planung zusammengefasst sind.[2] Der VGH Mannheim hat den Schutz mehrerer Gebäude entlang eines von einem berühmten Baumeister konzipierten Straßenzuges als Sachgesamtheit abgelehnt, wenn nur noch wenige und für sich nicht denkmalfähige Gebäude vorhanden sind, anhand derer der Stadtplanentwurf nicht mehr "ablesbar" ist.[3] Die Abgrenzung der Sachgesamtheiten zu den Gesamtanlagen (Ensembles), die meist eines besonderen Unterschutzstellungsverfahrens bedürfen, wird im Einzelfall immer schwierig sein. Der materiell-rechtliche Unterschied besteht darin, dass in den genannten Bundesländern bei Gesamtanlagen (Ensembles) vor allem das Erscheinungsbild geschützt wird, während Sachgesamtheiten wie Einzelbaudenkmäler in vollem Umfang auch in ihrer Substanz geschützt werden.

Historisches Zubehör und Inventar

Mit Ausnahme des Saarlands sowie von Schleswig-Holstein und Thüringen sind in allen anderen Bundesländern mit einem Einzelbaudenkmal auch seine historische Ausstattung bzw. sein historisches Zubehör oder Inventar, wie es in Brandenburg genannt wird, gesetzlich geschützt. Die Denkmalschutzgesetze stellen regelmäßig darauf ab, dass das Zubehör bzw. die Ausstattung mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet. In Bayern müssen die Ausstattungsstücke integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption sein, was im Grunde nichts anderes bedeuten dürfte. Gedacht ist beim Zubehör bzw. der Ausstattung etwa an Mobiliar, Bilder, Beleuchtungskörper, historische Tapeten, Altargerät, Altäre, Predigtkanzeln oder altes Werkzeug, Objekte also, die seit langem zur Ausstattung eines Baudenkmals gehören oder eigens für ein Gebäude hergestellt wurden und deshalb dazu beitragen, die mit dem Bauwerk verbundene Geschichte oder seine historische Funktion lebendig zu machen.[4] Nicht zur Ausstattung zählen alte Möbel, Bilder oder ähnliche Gegenstände, die keinen historischen Bezug zum Baudenkmal aufweisen, etwa weil sie mangels anderweitiger Unterbringungsmöglichkeit erst in neuerer Zeit dort untergebracht wurden.

Alter

Aus laienhafter Sicht zeichnet sich ein Baudenkmal dadurch aus, dass es alt ist. Eine diesbezügliche Forderung stellen aber nur die Denkmalschutzgesetze von Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, wenn sie verlangen, dass es sich bei Denkmälern (Bayern), Kulturdenkmälern (Rheinland-Pfalz) bzw. Kulturdenkmalen (Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) um Gegenstände aus vergangener Zeit handeln muss. Dem Grundgedanken des Denkmalschutzes, dass es sich bei Denkmälern um Gegenstände mit Erinnerungswert und mithin Zeugnisse unserer kulturellen Vergangenheit handelt, tragen aber auch die Denkmalschutzgesetze von Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen Rechnung, wenn sie Denkmäler als Zeugnisse menschlicher Geschichte oder mit ähnlicher Umschreibung bezeichnen. In allen diesen Bundesländern können Bauwerke der Gegenwart keine Baudenkmäler sein. Eine andere Frage ist, wie weit die Vergangenheit zurückliegen muss. Allgemein wird man wohl verlangen müssen, dass es sich um Bauwerke einer abgeschlossenen Stilepoche handelt, zu der auch die DDR-Architektur zählt, obwohl die Errichtung baulicher Dokumente aus dieser Stilepoche erst rund 20 Jahre zurückliegt.[5]

Aus den Denkmalschutzgesetzen von Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg und Niedersachsen lässt sich eine derartige zeitbezogene Eingrenzung nicht herleiten, sodass nach dem gesetzlichen Wortlaut auch bauliche Anlagen der Gegenwart als Baudenkmäler behandelt werden können.

 
Hinweis

"Nachkriegsmoderne"

Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht setzt nicht voraus, dass es sich bei Kulturdenkmalen um Gegenstände aus "vergangener Ze...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge