Leitsatz

Im Fall vereinbarter Veräußerungszustimmung nach § 12 WEG bedeutet der Begriff "Veräußerung" mehr als nur einen "Verkauf" und erfasst damit auch eine Eigentumsübertragung etwa durch Schenkung

 

Normenkette

§ 12 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Nach § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Eigentümer zur Veräußerung seines Sondereigentums der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (häufig des Verwalters) bedarf. Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zu einer Enteignung, einem Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung), einer Erbteilsabtretung oder Belastung von Wohnungseigentum. Die von § 12 WEG gestatteten Veräußerungsbeschränkungen sind nicht gesetzlicher Inhalt des Sondereigentums; sie werden erst durch besondere Vereinbarung, sei es bei der Begründung des Wohnungseigentums, sei es durch später vereinbarte Änderung der Gemeinschaftsordnung geschaffen. Die Eigentümer bestimmen durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung selbst, in welchen Veräußerungsfällen eine Zustimmung erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss v. 17.8.2012, 1 W 97/10).
  2. Vorliegend wurde jede "Veräußerung" einem Zustimmungserfordernis unterstellt. Dieser Begriff ist weiter als die Formulierung nur für einen "Verkauf". Denn bei der Veräußerung als rechtsgeschäftlicher Übertragung kommt es auf eine Entgeltlichkeit nicht an. Aus diesem Grund fallen auch Schenkungen unter den Begriff Veräußerung. Dies entspricht auch dem Zweck des § 12 WEG, sich gegen das Eindringen möglicherweise störender oder zahlungsunfähiger Personen zu schützen. Somit war vorliegend auch Eigentumsübertragung durch Schenkung einer Verwalterzustimmung unterworfen.
 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2012, 1 W 121/12

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