Der schwer drogenabhängige, unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Haftpflichtversicherung, die auch die Absicherung von Mietsachschäden umfasst. Bei Auszug des Kl. stellte der Vermieter erhebliche Zerstörungen der Mietwohnung, vor allem an den Sanitär- und Elektroanlagen fest. Der Kl. behauptet, im heroin- und kokainverursachten Drogendelirium Wahnvorstellungen – Krabbeltiere seien auf ihn zugeflossen – erlegen zu sein und daraufhin in schuldunfähigem Zustand die Zerstörungen vorgenommen zu haben.

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