Hinweis

Grundbucheintragung

Begründet wird das Dauerwohnrecht durch Einigung der Beteiligten und Eintragung der Grundstücksbelastung in das Grundbuch nach § 873 Abs. 1 BGB. Eine besondere Form, wie für die Auflassung nach § 925 BGB, ist aber nicht vorgeschrieben, womit die Bestellung sogar mündlich erfolgen kann.

  • Das Dauerwohnrecht ist mietähnlich ausgestaltet und für eine von vornherein bestimmte Zeit bestellt. Die Kapitalfreigabe wird abgewohnt.
  • Das Dauerwohnrecht ist eigentumsähnlich ausgestaltet. Der Berechtigte trägt regelmäßig die vollen Baukosten und die laufenden Lasten und Kosten. Die Rechte des Eigentümers sind nur noch gering und beschränken sich auf die Verwaltung.

Das Dauerwohnrecht kann an dem ganzen Gebäude sowie an nur einem einzelnen Raum begründet werden. Auch ist die Begründung an noch zu errichtenden Gebäuden möglich.

Die Begründung des Dauerwohnrechts kann sowohl zugunsten natürlicher als auch juristischer Personen erfolgen.

Entsprechend der Rechtslage bei der Veräußerung von Sondereigentum, die nach § 12 WEG von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden kann, kann die Veräußerung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts seitens des Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten nach § 35 Satz 1 WEG von der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden. Soll darüber hinaus ein Zustimmungsvorbehalt auch für die Bestellung dinglicher Rechte zum Gebrauch und der Nutzung, also insbesondere eines Nießbrauchs, begründet werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Dauerwohnberechtigten und dem Eigentümer nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG.[1]

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