(1) Der Landtag und die Landesregierung können den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.

 

(2) Der Landtag, der Präsident des Landtags und die in § 38 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, daß der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.

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