(1) Aufgabe des Gesetzes ist es, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in § 3 Abs. 1 genannten Stellen zu regeln, um

 

1.

das Recht des einzelnen zu schützen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, soweit keine Einschränkungen in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften zugelassen sind,

 

2.

das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmäßige Gefüge des Staates, insbesondere der Verfassungsorgane des Landes und der Organe der kommunalen Selbstverwaltung untereinander und zueinander, vor einer Gefährdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung zu bewahren.

 

(2) Aufgabe der obersten Landesbehörden, Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es, die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz jeweils für ihren Bereich sicherzustellen.

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