(1) 1Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. 2Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und der Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

 

(2) 1Vor der Entscheidung über die Einführung oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, haben die verantwortlichen Stellen zu untersuchen, ob und in welchem Umfang mit der Nutzung dieses Verfahrens Gefahren für die Rechte der Betroffenen verbunden sind. 2Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind zu dokumentieren. 3Das Ergebnis der Untersuchung ist dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten (Vorabkontrolle). 4Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat sich in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden.

 

(3) 1Die verantwortlichen Stellen und ihre auftragnehmenden Stellen haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung zu gewährleisten. 2Erforderlich sind Maßnahmen, soweit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. 3Nach Maßgabe des Satzes 2 sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

 

(4) 1Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. 2Dabei sind insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind,

 

1.

Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

 

2.

zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

 

3.

zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, der Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

 

4.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtung zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

 

5.

zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

 

6.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

 

7.

zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),

 

8.

zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

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