(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

 

1.

dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder zwingend voraussetzt oder

 

2.

der Betroffene eingewilligt hat.

 

(2) Die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 2 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit

 

1.

eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,

 

2.

der Betroffene eingewilligt hat, wobei sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss,

 

3.

dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,

 

4.

es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,

 

5.

dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich ist,

 

6.

dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder

 

7.

dies zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eines sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes drohenden Nachteils zwingend erforderlich ist.

 

(3) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. 2Er ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Datenverarbeitung und bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten aufzuklären. 3Er ist unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

 

(4) Die Einwilligung bedarf

 

1.

der Schriftform oder

 

2.

der elektronischen Form mit einer qualifizierten digitalen Signatur nach Maßgabe des Signaturgesetzes, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 2Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

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