Ein Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers von einer ärztlichen Untersuchung dann abhängig machen, wenn die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt. Sie richtet sich nach den gleichen Kriterien wie die Frage nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers. Nur wenn die Untersuchung aufgrund besonderer Umstände zwingend zur Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob ein Bewerber zur Durchführung der Tätigkeit geeignet ist, ist eine solche Untersuchung zulässig. Die Bewerber sind über diese Umstände vorab, idealerweise bereits in der Stellenausschreibung, zu informieren.

Dies muss auch gelten für Bereiche, in denen schon von Gesetzes wegen eine Einstellungsuntersuchung vorgesehen ist, wie im Jugendarbeitsschutz, im Lebensmittelbereich oder für den Seedienst.[1] Ist eine ärztliche Einstellungsuntersuchung durchgeführt worden, dürfen weder die Diagnose noch die vom Arzt ermittelte Krankheitsgeschichte an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Der untersuchende Arzt darf lediglich ein allgemeines Urteil über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit abgeben (z. B. "tauglich" oder "untauglich").

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