Ein Unternehmer, der noch nicht beurteilen kann, welches seiner Kinder als Unternehmensnachfolger am besten geeignet sein wird, kann sich der Testamentsvollstreckung bedienen. Diese ist gekennzeichnet durch die Einsetzung der Kinder als Erben und weiterer Personen als Ersatzerben, durch die Begünstigung des Ehepartners mit einem der Versorgung dienenden Vermächtnis, durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung und (vorübergehenden) Unternehmensfortführung und durch die Zuwendung des Unternehmens als Zweck- und Vorausvermächtnis[1] an den nach Ansicht des Testamentsvollstreckers geeigneten Abkömmling in Verbindung mit Zweck- und Vorausvermächtnissen zugunsten der weichenden Erben.

 

Formulierungsbeispiel

Anordnung von Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament

Um den Fortbestand des derzeit unter der Firma ...-GmbH betriebenen Unternehmens – nachfolgend als "Unternehmen" bezeichnet – insbesondere auch im Interesse der leitenden Mitarbeiter und der Arbeitnehmer zu sichern, treffe ich die folgenden Anordnungen:

Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstrecker haben alle gesetzlich möglichen Befugnisse und sind insbesondere auch zur Dauervollstreckung befugt, bis der Fortbestand des Unternehmens gesichert ist.

Zu Testamentsvollstreckern ernenne ich ... und ..., und zwar zur gemeinsamen einvernehmlichen Amtsausübung. Jeder der beiden Testamentsvollstrecker ist befugt, einen Nachfolger aus dem Kreis der … zu benennen. Fällt ein Testamentsvollstrecker weg, ohne einen Nachfolger benannt zu haben, so kann der andere Testamentsvollstrecker den zweiten Testamentsvollstrecker ernennen.

Die Testamentsvollstrecker haben zunächst die Aufgabe, das Vermächtnis für meine Ehefrau ... zu bestimmen und zu erfüllen. Weiterhin haben sie die Aufgabe, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, und zwar in erster Linie dadurch, dass einer oder mehrere geeignete Abkömmlinge das Unternehmen übernehmen können. Sind diese Voraussetzungen bei meinem Tod noch nicht erfüllt, aber voraussehbar, so verwalten die Testamentsvollstrecker das Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe an einen oder mehrere Abkömmlinge.

Ist keiner der Erben aus dem Kreis der Abkömmlinge bei Erreichen den 21. Lebensjahrs zur Fortführung des Unternehmens geeignet oder wird kein geeigneter Abkömmling Erbe, so haben die Testamentsvollstrecker den Fortbestand des Unternehmens durch dessen Veräußerung sicherzustellen. Hierbei haben sie die Vorstellungen und Wünsche der leitenden Angestellten des Unternehmens zu berücksichtigen. In erster Linie ist anzustreben, das Unternehmen den Mitarbeitern zur Fortführung zu veräußern. In zweiter Linie ist das Unternehmen an einen Käufer zu veräußern, der das Unternehmen in seinem Fortbestand erhalten wird. Der Fortbestand des Unternehmens und der Erhalt der Arbeitsplätze hat auch dann Vorrang, wenn bei der Veräußerung an einen Käufer, der sich hierzu verpflichtet, ein geringerer Kaufpreis erzielt wird als bei Veräußerung an einen Käufer, der das Unternehmen nicht erhalten wird.

Die Vergütung der Testamentsvollstrecker bestimmt das Nachlassgericht.

[1] Das Unternehmen stellt also ein Wahlvermächtnis nach §§ 2151 ff. BGB oder ein Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB dar.

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