Keine Erbengemeinschaft entsteht, wenn die Mitgliedschaft an Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts vererbt wird. Denn solche Gesellschaftsanteile gehen im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge unmittelbar[1] in Teilen auf die mehreren Erben über.[2] Die Nachfolge in die Mitgliedschaft vollzieht sich dann unmittelbar – und bei mehreren Nachfolgern getrennt –, ohne dass zu der Aufteilung des vererbten Anteils noch Vollzugsakte notwendig wären. Es ist nur erforderlich, dass der Nachfolger Miterbe ist.

Die Nachfolge ist persönlich und kann durch testamentarische Anordnung von der Erbquote hinsichtlich des übrigen Vermögens abgekoppelt werden. Sieht man von dem Fall der Ein-Mann-GmbH & Co. KG ab, hinter der nur eine natürliche Person in den Rollen des GmbH-Gesellschafters und Kommanditisten steht, so ist die Entscheidungsfindung in Personengesellschaften mit mehreren Gesellschaftern strukturell ähnlich erschwert, wie bei der Erbengemeinschaft. Gleichwohl dürfte der Testierende im Regelfall auch bei der Vererbung eines Personengesellschaftsanteils das Interesse haben ein Anwachsen der Gesellschafterzahl durch Aufsplitterung seines Anteils zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sind drei Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Der Testierende hat nur einen potenziellen Erben, der auch den Personengesellschaftsanteil erben soll.
  2. Der Testierende hat mehrere potenzielle Erben, die alle Erben werden sollen, und zwar insbesondere auch durch anteilige Sonderrechtsnachfolge in den Personengesellschaftsanteil.
  3. Der Testierende hat mehrere potenzielle Erben, die aber entweder nicht alle Erben werden sollen oder aber nicht alle Sonderrechtsnachfolger in den Personengesellschaftsanteil werden sollen (vor allem etwa, weil laut Gesellschaftsvertrag nur ein ausgewählter Personenkreis als potenzielle Nachfolger in Betracht kommt).

In den ersten beiden Fällen vollzieht sich die erbrechtliche Nachfolge automatisch, und zwar auch die Sonderrechtsnachfolge in die Mitgliedschaft, ohne dass eine ausdrückliche testamentarische Regelung erforderlich wäre. Wird eine insofern klarstellende Regelung in das Testament aufgenommen, so spricht man auch von einer allgemeinen Nachfolgeklausel. Wenn dagegen – wie im dritten Fall – die erbrechtliche Nachfolge in das übrige Vermögen und die Sonderrechtsnachfolge in den Personengesellschaftsanteil auseinander fallen sollen oder dies gar – aufgrund gesellschaftsvertraglicher Festlegung – müssen, so bedarf es einer ausdrücklichen testamentarischen Anordnung, die man auch als qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel bezeichnet.[3]

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[4] schulden die Miterben, welche Sonderrechtsnachfolger in den Personengesellschaftsanteil geworden sind, denjenigen Miterben, die insofern nicht berücksichtigt wurden, einen Wertausgleich, sofern der Erblasser dies nicht testamentarisch abbedungen hat. Der Erblasser kann z. B. dem Erben des Personengesellschaftsanteils den Wert des Anteils als Vorausvermächtnis zuwenden, muss allerdings insofern die Grenzen des Pflichtteilsrechts beachten.

Um zu verhindern, dass eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel leer läuft, wenn keiner der nachfolgeberechtigten Personen Erbe wird, sollte für einen solchen Fall gesellschaftsvertraglich klarstellend[5] geregelt werden, dass der Eintritt von Nachfolgern in den Gesellschaftsanteil hilfsweise rechtsgeschäftlich vereinbart werden kann. Jedenfalls sollte der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel für den Fall des Scheiterns der Nachfolgeklausel enthalten, um die Auflösung der Gesellschaft und den damit verbundenen Schaden zu vermeiden.[6] Die Abstimmung letztwilliger Verfügungen mit dem Gesellschaftsvertrag ist stets zu bedenken.

 

Formulierungsbeispiel

Erbeinsetzung bei qualifizierter Nachfolgeklausel (optional mit Vorausvermächtnis des Beteiligungswerts)

Zu meinen Erben setze ich meine Frau ... und meinen Sonn ... zu gleichen Teilen ein. Meine Beteiligung an der ...-OHG erbt mein Sohn allein, weil gemäß dem Gesellschaftsvertrag der ...-OHG nur er Nachfolger in meine Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter werden kann.

(Den Wert der Beteiligung wende ich meinem Sohn als Vorausvermächtnis zu, sodass er diesen gegenüber meiner Frau nicht auszugleichen hat.)

In der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel wird der Personenkreis bestimmt, aus dem der Testierende diejenigen Erben auswählen kann, welche seinen Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge erben sollen. Dies schließt die Möglichkeit ein, testamentarisch den Kreis der gesellschaftsvertraglich als Nachfolger in Betracht kommenden Erben durch gezielte Enterbung zu verkleinern, indem nur derjenige oder diejenigen zu Erben eingesetzt werden, die auch Sonderrechtsnachfolger werden soll(en) und andere potenziell in Betracht kommende Erben nicht eingesetzt werden.[7] Schwieriger ist dagegen die Lage, wenn nach dem Willen des Testierenden der Kreis der Sonderre...

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