Der vorgenannte Grundsatz, dass möglichst nur eine Person zum alleinigen Erben und weitere Erbberechtigte zu Vermächtnisnehmern eingesetzt werden sollten, gilt prinzipiell auch für den Fall, dass ein Einzelunternehmen zu dem zu vererbenden Vermögen gehört und dieses fortgeführt werden soll.[1] Denn der Betrieb eines Handelsgeschäfts in Erbengemeinschaft wirft unnötige Schwierigkeiten im Hinblick auf die Rechts-, Handlungs-, Haftungs-, Partei- und Insolvenzfähigkeit auf und ist ertragsteuerlich nachteilig. Immerhin kann nach der Rechtsprechung[2] ein ererbtes Handelsgeschäft von den Erben ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden, selbst wenn eine Erbengemeinschaft gemäß HGB nicht ausdrücklich als Betreiberin eines Handelsgeschäfts zugelassen ist.

Um zu verhindern, dass das Einzelunternehmen der Erbengemeinschaft anfällt oder von ihr fortgeführt wird, kann der Unternehmer verschiedene Maßnahmen ergreifen. Vorzugswürdig ist die planvolle Übertragung des Unternehmens an einen geeigneten Abkömmling noch zu Lebzeiten des Unternehmers durch Regelungen der vorweggenommenen Erbfolge oder die lebzeitige Umwandlung in eine Handelsgesellschaft. Darüber hinaus kommt eine testamentarische Gesellschaftsgründungs- bzw. Umwandlungsklausel in Form der Auflage in Betracht.

Einen Sonderfall stellt wiederum die Konstellation dar, dass die Abkömmlinge eines Einzelunternehmers oder Alleingesellschafters einer unternehmenstragenden Gesellschaft noch zu jung sind, um im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigt zu werden, und deswegen noch nicht beurteilt werden kann, welchem der grundsätzlich in Betracht kommenden Nachkommen das Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers vorzugsweise überantwortet werden soll. Für diesen Fall hat die Kautelarpraxis den Typus des Unternehmertestaments (im engeren Sinne) geschaffen, das regelmäßig gekennzeichnet ist durch drei Zielsetzungen, nämlich zum einen die Wahrung unternehmerischer Freiheit zu Lebzeiten des Unternehmers, die Sicherung des Bestands des Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus und die Erhaltung der funktionierenden Wirtschaftseinheit zugunsten von dessen Familie.

Ist der Unternehmer schon aufgrund der Art seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, etwa als Mitgesellschafter und insbesondere als Minderheitsgesellschafter, nicht frei in seinen unternehmerischen Entscheidungen, so liegt kein typischer Anwendungsfall des Unternehmertestaments vor. Um in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen möglichst frei zu bleiben, sollte ein solcher Unternehmer sein Vermögen nicht erbrechtlich binden, etwa durch Erbvertrag, gemeinschaftliches Testament oder Anfechtungsverzichte, sondern allenfalls ein Einzeltestament errichten, das folgende Regelungen enthalten sollte:

  1. Einsetzung der Kinder als Erben und Bezeichnung etwaiger Ersatzerben,
  2. Vermächtnis zur Versorgung des Ehepartners,
  3. Anordnung der Testamentsvollstreckung[3] zur Vermächtniserfüllung und vorübergehenden Unternehmensfortführung,
  4. Zuwendung des Unternehmens als Zweck- und Vorausvermächtnis an den nach Ansicht der Testamentsvollstrecker geeigneten Abkömmling,
  5. Zweck- und Vorausvermächtnisse zugunsten der weichenden Erben.[4]
 

Formulierungsbeispiel

Erbeinsetzung im Unternehmertestament

Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen meine Kinder … und … ein.

Ersatzerben für jeden Fall des Wegfalls eines dieser beiden Erben vor oder nach dem Erbfall sind für jedes Kind in erster Linie dessen Abkömmlinge nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge einschließlich adoptierter und nicht aus einer Ehe stammender Kinder, in zweiter Linie der andere Geschwisterteil nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge einschließlich adoptierter und nicht aus einer Ehe stammender Kinder.

Sind keine Kinder oder Abkömmlinge vorhanden oder werden sie nicht Erben, so ist ersatzweise meine Ehefrau ... meine Alleinerbin, sofern die Ehe durch meinen Tod aufgelöst wird.

Werden weder meine Abkömmlinge noch meine Ehefrau ... Erben, so ist Ersatzerbe in letzter Linie ...

[1] Vgl. Fischer, ZHR 144 (1980) S. 1, 2 f. m. w. N.; Hüffer, in: Großkommentar HGB vor § 22 Rn. 73; Johannsen, FamRZ 1980, S. 1076; Vgl. zur Erbengemeinschaft Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 7. Kapitel Rn. 47 f..
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 21.5.1955, IV ZR 7/55, BGHZ 17 S. 299; BGH, Urteil v. 24.9.1959, II ZR 46/59, BGHZ 30 S. 391; BGH, Urteil v. 8.10.1984, II ZR 223/83, BGHZ 92 S. 259.
[3] Vgl. dazu nachfolgend die Ausführungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung. Bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag die Testamentsvollstreckung überhaupt zulassen muss. Im Übrigen ist streitig, ob aufgrund der Sonderrechtsnachfolge in den Personengesellschaftsanteil dieser überhaupt zu dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbe gehört (vgl. zur Problematik Braeuer/Todorow in Wiese, Unternehmensnachfolge, 1. Aufl. 2020, Rn. 11.7 f.). Bei der Wahl des Testamentsvollstreckers ist zu beachten, dass es mit dem allgemeinen P...

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