Sind keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge der Eheleute, sondern nur einseitige Abkömmlinge aus früherer Ehe vorhanden, so müssen sich die Eheleute entscheiden, ob sie diese Abkömmlinge nur als Erben des leiblichen Elternteils oder als gemeinschaftliche Erben behandeln wollen. Wählen die Eheleute die letztgenannte Variante, so können sie sich entweder durch ein Berliner Testament (§ 2269 BGB) binden oder aber dem kinderlosen Ehegatten hinsichtlich des eigenen Vermögens das Recht zur Anordnung von Vermächtnissen vorzubehalten.

Im Berliner Testament kann dem kinderlosen Ehegatten gestattet werden über sein eigenes Vermögen weiterhin durch Vermächtnisse zu verfügen, wenn er den anderen Ehegatten überlebt und sich dann Veränderungen in seinem Verhältnis zu den Abkömmlingen des anderen Ehegatten ergeben sollten. Um die Vermögensmassen für diesen Fall beweissicher abgrenzen zu können, sollte zeitnah nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten ein Verzeichnis der zu seinem Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände errichtet werden; denn insofern ist der überlebende Ehegatte durch das gemeinsame Testament gebunden.

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