Ist der Ehegatte oder ein Abkömmling des Erblassers verschuldet, so wird der Erblasser daran interessiert sein, sein zu vererbendes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger des Verschuldeten zu entziehen und letzterem dennoch möglichst unpfändbare Nutzungen der Vermögenssubstanz zukommen zu lassen.

Im Hinblick auf überschuldete Abkömmlinge ist dies bereits unter den Voraussetzungen von § 2338 BGB, § 863 ZPO – Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht – möglich[1], wohingegen der überschuldete Ehegatte nur durch Vor- und Nacherbschaft in Verbindung mit Testamentsvollstreckung vor seinen Gläubigern geschützt werden kann. Die Nacherbschaft – u. U. ergänzt durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung – schützt zugunsten der Nacherben die Substanz des der Bindung des Vorerben unterliegende Vermögens vor Verwertung in der Zwangsvollstreckung und in der Insolvenz (§ 2115 BGB, § 773 ZPO). Auf die Nutzungen des der Nacherbschaft unterliegenden Vermögens, die dem Vorerben zur freien Verfügung zufallen, können dessen Gläubiger jedoch zugreifen.

Zwar können im Wege der Einzelzwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung Pfandrechte an den der Nacherbfolge unterliegenden Nachlassgegenständen begründet werden und entfalten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Anordnung der Grundstückszwangsversteigerung Beschlagnahmewirkung. Allerdings sind diese Wirkungen beschränkt auf die Dauer der Vorerbschaft, und zudem sind Verwertungsakte nicht zulässig. Weitere Einschränkungen ergeben sich, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wird (§ 2214 BGB), denn dann ist das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen dem Zugriff der Gläubiger des Vorerben völlig entzogen.

Wenn allerdings zunächst mehrere Miterben als Erbengemeinschaft Vorerben werden, so können Gläubiger eines Miterben dessen Ansprüche auf Nachlassauseinandersetzung und Auskunftserteilung sowie Rechnungslegung gegen den Testamentsvollstrecker nach § 859 Abs. 2 ZPO pfänden, sich zur Einziehung überweisen lassen und dann die Nachlassauseinandersetzung zu betreiben versuchen. Der den Erbteil pfändende Gläubiger des Miterben unterliegt allerdings denselben Beschränkungen durch die Testamentsvollstreckung wie der Miterbe. Die Erbteilspfändung sichert dem Gläubiger immerhin den Zugriff auf die zu verteilenden Erbschaftsgegenstande, jedoch wirkt das mit der Anordnung der dauerhaften Testamentsvollstreckung verbundene Erbteilungsverbot auch gegenüber den Pfändgläubigern.[2]

Nicht vergessen werden sollte die Befreiung des verschuldeten Erben von den Beschränkungen, sofern der Grund der getroffenen Regeln selbst weggefallen ist. Für den Fall der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist dieser Grundsatz in § 2338 Abs. 2 Satz 2 BGB festgelegt. Im Falle der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kann der gleiche Erfolg durch die Festlegung einer auflösenden Bedingung (z. B. Restschuldbefreiung) erreicht werden. Auch kann der Erblasser dem zunächst verschuldeten Erben eine Anfechtung ermöglichen, wenn er seine Motive im Testament klar benennt.

[1] Dazu mehr nachfolgend unter Ziffer 2.2.2. zum "Vor- und Nachvermächtnis". Vgl. auch Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 151 ff. und den entsprechenden Formulierungsvorschlag unter Rn. 162.
[2] Vgl. den Formulierungsvorschlag bei Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 6. Kapitel Rn. 156.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge