Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Testierenden ist gesetzlich eingeschränkt auf die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Teilungsanordnung, die Auflage, die Testamentsvollstreckung und die Rechtswahl[1]. Damit bezweckte der Gesetzgeber eindeutige erbrechtliche Gestaltungen.

 
Praxis-Tipp

Bei Auslandsbezug empfiehlt sich dringend eine Rechtswahl, sobald Immobilien in den Nachlass fallen.

[1] Der Erblasser kann jedoch nicht jede Rechtsordnung als anwendbar erklären. Gem. Art 22 Eu-ErbVO besteht die Wahl zwischen dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts sowie dem Recht eines Staates, dem der Erblasser angehört. Manche Rechtsordnungen können zu einer Spaltung des Erbstatuts führen, indem sie für das bewegliche Vermögen an den gewöhnlichen Aufenthalt und für Immobilien an das Recht des Belegenheitsortes anknüpfen.

2.1 Erbeinsetzung

Die Erbeinsetzung ist die praktisch wichtigste Art testamentarischer Verfügungen, allerdings ist sie nicht zwingender Bestandteil eines Testaments. Vielmehr kann ein Testament auch nur andere letztwillige Verfügungen enthalten. Erst recht ist es möglich, keine positive Erbeinsetzung vorzunehmen, sondern nur einen gesetzlichen Erben zu enterben (§ 1938 BGB) oder die Geltung der gesetzlichen Erbfolge ausdrücklich zu bekräftigen.

Während die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1922 ff. BGB die Fragen betrifft, wer Erbe wird und wer – bei mehreren Erben – in welchem Verhältnis nebeneinander erbt, ermöglicht die testamentarische Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) darüber hinaus auch Regelungen über die zeitliche Reihenfolge, in der die Erbschaft auf verschiedene Erben übergehen soll (Vor- und Nacherbfolge, §§ 2100 ff. BGB). Es gilt also bei der Erbeinsetzung in einem ersten Schritt zu überlegen, welche Person oder Personen – ggf. nebeneinander und dann, in welchem Verhältnis zueinander, – erben soll(en). In einem zweiten Schritt ist zu entscheiden, ob und inwieweit die zeitliche Staffelung der letztwilligen Zuwendung an mehrere Erben sinnvoll ist.

Zum Erben kann jeder Mensch – auch der noch nicht geborene (Nasciturus) – eingesetzt werden, nicht aber Haustiere, da diese nach § 90a BGB Sachen gleichgestellt sind und es an der Personeneigenschaft im Sinne des § 1922 Abs. 1 BGB fehlt. Desgleichen kann auch jede juristische Person, etwa ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine AG, zum Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden. Wenn ein Erblasser dagegen sonstige Personenvereinigungen, wie etwa die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine OHG, eine KG oder einen nicht eingetragenen Verein zu Erben einsetzt, so sind deren im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Mitglieder als Erben anzusehen, welchen auferlegt wurde, die Erbschaft in das jeweilige Sondervermögen der Personenvereinigung einzubringen.

Geht es dem Erblasser vornehmlich darum, dass sein Vermögen einem bestimmten Zweck zugute kommt, besteht die Möglichkeit einer letztwilligen Stiftung. Zu empfehlen ist dies allerdings nur, wenn keine Erben vorhanden sind oder gesetzliche Erben bewusst übergangen werden sollen und der Erblasser sein Vermögen auch keiner bereits bestehenden (in der Regel gemeinnützigen und damit von der Erbschaftsteuer befreiten) Organisation überlassen will.

Abzugrenzen ist die Erbeinsetzung insbesondere von der Zuwendung eines Vermächtnisses (siehe Abschnitt 2.2.).

2.1.1 Vorteile der Einsetzung eines Alleinerben

Der Erblasser sollte diejenige Person zum Erben einsetzen, der er sein ganzes oder zumindest das nach Erfüllung von Einzelzuwendungen an andere Personen verbleibende Vermögen zuwenden will. Für die Einsetzung einer einzelnen Person als Alleinerbe sprechen mehrere rechtliche und praktische Erwägungen. Es ist die einfachste und regelmäßig die zweckmäßigste Form der Erbeinsetzung.[1]

[1] So Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 26.

2.1.1.1 Vermeidung der potenziell streitträchtigen Erbengemeinschaft

Die zu Erben eingesetzten Personen werden grundsätzlich gem. § 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft (§ 1922 Abs. 2 BGB), der gem. § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zusteht (Gesamthand). Jeder Miterbe hat einen Anteil am Nachlass, aber nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 BGB). Miterben können zwar über ihre Erbteile als Ganzes verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), müssen aber bei der Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände zusammenwirken. Für eine gegenständliche Aufteilung der Erbmasse ist sodann noch eine gesonderte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich (§§ 2042 ff. BGB).

Lediglich an einer vererbten Mitgliedschaft an Personengesellschaften – also OHG, KG und Gesellschaften bürgerlichen Rechts – entsteht keine Erbengemeinschaft. Der zugewendete Anteil geht nach vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen[1] im Wege der erbrechtlichen Sondernachfolge über. Bei Personengesellschaften kommt es maßgeblich auch darauf an, ob und ggf. welche Bestimmungen der jeweilige Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters[2] enthält.

Will der Erblasser sein Vermögen auf seinen Todesfall mehreren Personen zukommen lassen, von d...

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