Sofern ein gesetzlich geschütztes, übergeordnetes öffentliches Interesse testamentarischen Begünstigungen entgegensteht, so sind diese gem. § 134 BGB nichtig. Zu diesen Verbotsgesetzen gehören insbesondere die Vorschriften des Heimgesetzes (HeimG)[1]. Namentlich untersagt § 14 Abs. 1 HeimG letztwillige Verfügungen mit Vermögenswert von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz zugunsten des Heimträgers oder dessen Fördereinrichtungen[2], aber auch zugunsten von Angehörigen von Heimbediensteten[3] und ehrenamtlichen Mitarbeitenden[17].
Wenn der Heimträger eine Kapitalgesellschaft ist, so gilt § 14 Abs. 1 HeimG auch für die für die Kapitalgesellschaft handelnden Personen, sofern sie nicht bereits zu den in § 14 Abs. 5 HeimG genannten Personen gehören.[5]
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sind die Länder für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Heimrechts zuständig.Baden-Württemberg[6], Bayern[7], Berlin [8], Brandenburg[9], Bremen [10], Hamburg[11], Hessen [12] Mecklenburg-Vorpommern [13], Niedersachsen [14], Nordrhein-Westfalen[15], Rheinland-Pfalz [16], das Saarland[17], Sachsen[18], Sachsen-Anhalt[19], Schleswig-Holstein[20] und Thüringen[21] haben landesgesetzliche Sondervorschriften erlassen. Gemäß dieser gesetzgeberischen Zielsetzung hat die Rechtsprechung das Verbot über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf entsprechende Verfügungen von Angehörigen der Heimbewohner – etwa Eltern eines im Heim untergebrachten behinderten Kindes – ausgedehnt, die sich ansonsten ebenfalls unter Druck gesetzt fühlen könnten, Wohlverhalten des Heimpersonals durch letztwillige Verfügungen zu erwirken.
Besitzt allerdings der Heimträger von seiner Nacherbeneinsetzung durch den Heimbewohner bis zum Eintritt des Erbfalls keine Kenntnis (sog. "stilles" Testament), so unterliegt dies nach dem BGH[22]
nicht dem Verbot aus §§ 14 HeimG, 134 BGB. Positive Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB ist also, dass der Bedachte um die Zuwendung weiß und sich auch der Erblasser seinerseits dieses Wissens bewusst ist.
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