Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt[2]:
Nummer | Auslagentatbestand | Höhe |
---|---|---|
(...) | (...) | (...) |
2016 | Umsatzsteuer auf die Kosten ........... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. |
in voller Höhe |
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