JAbschlWUV – alte Fassung[2] JAbschlWUV – neue Fassung[3]

§ 1

§ 1

Dargestellt ist nachfolgend nur § 1 Abs. 3 JAbschlWUV:

Geändert wird § 1 Abs. 3 JAbschlWUV:
(3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert. (3) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragene Genossenschaft ist ein Wohnungsunternehmen im Sinne dieser Vorschriften, wenn sie nach dem in ihrer Satzung (Statut) festgesetzten Gegenstand des Unternehmens sich mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befaßt, Wohnungsbauten betreut oder Eigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne des Teil 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung errichtet und veräußert.
[1] Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen.
[2] In der zuletzt durch Art. 8 Abs. 12 des Gesetzes v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1245) geänderten Fassung.
[3] WEMoG v. 16.10.2020, BGBl I 2020 S. 2187.

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