Die Berechnungsbasis für die Vergütung ist der Monat.[1] Daraus ergibt sich, dass die Ausbildungsvergütung weder als Stunden- oder Schichtlohn vereinbart werden darf noch die Vergütung vom Betriebsergebnis oder sonstigen Umständen abhängig gestaltet werden kann.[2]

Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach vollen Monaten.[3] Bisweilen besteht ein Vergütungsanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wenn etwa das Berufsausbildungsverhältnis vorher endet oder erst zur Monatsmitte beginnt. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.[4] Das gilt auch dann, wenn der Kalendermonat weniger (Februar) oder mehr als 30 Tage hat. Es ist von Kalender-, nicht von Arbeitstagen auszugehen. Abweichende Regelungen zuungunsten Auszubildender sind gemäß § 25 BBiG unwirksam. Deshalb darf nicht ein höherer Teiler als 1/30 vereinbart werden. Regelungen zugunsten Auszubildender sind dagegen zulässig. Die Vereinbarung eines kleineren Teilers als 1/30 (etwa 1/20 oder 1/25) wäre also möglich.[5]

§ 18 Abs. 2 BBiG hat durch die jüngste Novelle mit Wirkung vom 1.1.2020 eine Neufassung und Erweiterung in Gestalt von § 18 Abs. 3 BBiG erfahren.

Seither gilt: Ausbilder haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.[6]

Gilt für Ausbilder nicht nach § 3 Abs. 1 TVG eine tarifvertragliche Vergütungsregelung, sind sie verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen muss.[7]

Ausweislich der Erläuterungen im Gesetzgebungsverfahren[8] beinhaltet Absatz 2 die inhaltlich unveränderte, lediglich redaktionell angepasste Regelung der Fälligkeit für den Vergütungsanspruch des Auszubildenden.

Der neu eingefügte Absatz 3 statuiert die für eine Bußgeldbewehrung erforderliche Handlungspflicht. Demnach sind Ausbilder, für die nicht nach § 3 Abs. 1 des TVG eine tarifvertragliche Vergütungsregelung gilt, verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Auszubildenden spätestens zu dem in Abs. 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt eine Vergütung mindestens in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 2 enthält eine Regelung für den Fall der Teilzeitberufsausbildung.

Im Rahmen der Novelle durch Art. 3 des MiLoG–Anpassungsgesetzes v. 28.6.2022[9] wurde die bis dahin geltende Fassung des § 18 Abs. 3 um einen Verweis auf den im Rahmen der gleichen Novelle modifizierten § 17 Abs. 5 Satz 3 BBiG ergänzt.

Von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung abweichende Regelungen zuungunsten Auszubildender sind gemäß § 25 BBiG unwirksam. Unzulässig wäre z. B. eine Vereinbarung, nach der die Ausbildungsvergütung erst am 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Zugunsten Auszubildender wäre es zulässig, die Fälligkeit der Ausbildungsvergütung vorzuziehen, so etwa eine Zahlung bereits am 15. für den laufenden Monat. Aus der Fälligkeitsregelung folgt, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die volle Vergütung für den jeweiligen Kalendermonat zu zahlen ist. Das schließt Abschlagszahlungen oder Vorschüsse nicht aus. Eine Zahlung von Restbeträgen erst im Folgemonat oder noch später ist indes unzulässig.[10]

[2] Vgl. ErfK/Schlachter, 6. Aufl., BBiG, § 18, Rz. 1.
[5] Vgl. Wohlgemuth/Pieper, BBiG, 3. Aufl., § 18, Rz. 3.
[8] BR-Drucks. 230/19 v. 17.5.2019 S. 6.
[9] BGBl I 2022, S. 969 ff.
[10] Vgl. Wohlgemuth/Pieper, BBiG, 3. Aufl., § 18, Rz. 4.

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