Rz. 2
Ähnliche Verträge sind
▪ | der Weiterverkauf einer Erbschaft durch den Erbschaftskäufer[2] |
▪ | die Schenkung einer Erbschaft[3] |
▪ | der Rückkauf durch den Erben[4] |
▪ | der Tausch[5] |
▪ | die Verpflichtung zur Hingabe einer Erbschaft an Zahlungs statt[6] |
▪ | der Vergleich zwischen Erbprätendenten, durch den sie einvernehmlich die Erbschaft untereinander beliebig verteilen[7] |
▪ | der Auslegungsvertrag über die verbindliche Interpretation einer Verfügung von Todes wegen[8] |
▪ | der Vertrag über die Anerkennung eines zweifelhaften Testaments[9] |
▪ | die Verpflichtung zur Anerkennung einer unbegründeten Testamentsanfechtung als rechtmäßig[10] |
▪ | der Vertrag, der zum Verzicht eines Nacherben auf sein Anwartschaftsrecht verpflichtet, da diese Vereinbarung die Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts regelt[11] |
▪ | die Verpflichtung zur Belastung einer Erbschaft mit einem Nießbrauchsrecht.[12] |
Rz. 3
Nicht unter § 2385 BGB fallen
▪ | Erbauseinandersetzungsverträge[13] |
▪ | Verträge, in denen sich ein Erbe verpflichtet, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen, damit der Vertragspartner Erbe wird[14] |
▪ | vertraglicher Verzicht des Anfechtungsberechtigten auf die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages[15] |
▪ | vertragliche Verpflichtung, die Erbschaft gegen Entgelt auszuschlagen, da der Ausschlagende nicht Erbe wird[16] |
▪ | vertragliche Zuweisung des gesamten Nachlasses an einen Miterben gegen Abfindung aus dem Eigenvermögen[17] |
▪ | Vereinbarung des Ausscheidens eines Miterben gegen Abfindung in Form der Abschichtung.[18] |
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