Rz. 5

Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstreckt sich auch auf Ansprüche aus Pflichtteilen, Vermächtnissen, Auflagen und Zugewinnausgleichsansprüchen,[11] nicht aber auf den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII.

Der Käufer des Erbteils eines Miterben haftet kraft Gesetzes für die Ansprüche eines anderen Miterben gegen die Erbengemeinschaft aus einem zwischen den Miterben vor dem Erbteilskauf abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nachlassverbindlichkeiten können nach § 1967 BGB nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden sein, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die von dem oder den Erben begründet worden sind.[12]

 

Rz. 6

Beim Erbteilskauf haftet der Käufer neben den Miterben nach §§ 2058 ff. BGB in vollem Umfang.[13] Die Haftung des Erbteilskäufers wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben wieder aufgehoben. Die Haftung erlischt auch durch Aufhebung des Kaufvertrages vor Vollzug und Anzeige an das Nachlassgericht.

[10] RGZ 112, 129, 131; Bamberger/Roth/Mayer, § 2382 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2382 Rn 2; Soergel/Zimmermann, § 2382 Rn 5.
[11] Palandt/Weidlich, § 2382 Rn 2.
[12] BGHZ 38, 187, 193.
[13] RGZ 60, 126, 131; BGH NJW 1963, 345 = BGHZ 38, 187; BGH NJW 1962, 2196 zur Mithaftung der Miterben aus Rechtsgeschäften, die in Fortführung eines vom Erblasser hinterlassenen Handwerksbetriebes von dem das Geschäft allein führenden Miterben abgeschlossen werden.

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