Rz. 3

Rechtsfolge des § 2377 BGB ist, dass im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein durch Konfusion oder Konsolidation erloschenes Rechtsverhältnis als nicht erloschen gilt. Stand dem Erblasser gegen den verkaufenden Erben eine Forderung zu, kann der Käufer die Erfüllung der Forderung vom Verkäufer verlangen.[4] Ist die Forderung noch nicht fällig, hat der Käufer die infolge des Erbfalls erloschene Forderung zu gleichen Bedingungen wieder zu begründen.[5] Bei sofort fälligen Forderungen ist dies nicht erforderlich, weil die Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung ausreicht.[6] Eine Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses ist jedoch erforderlich bei erloschenen Nebenrechten wie Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek.[7] Durch das Erlöschen der gesicherten Forderung entsteht bei einer Hypothek eine Eigentümergrundschuld.[8] Der Erbschaftsverkäufer kann vom Erbschaftskäufer die Wiederherstellung jener Forderungen und beschränkten dinglichen Rechte verlangen, welche dem Erbschaftsverkäufer bis zur Verschmelzung seines eigenen mit dem ererbten Vermögen gegen den Erblasser zugestanden hatten.[9]

 

Rz. 4

Die Fortbestehensfiktion wirkt nur schuldrechtlich zwischen Erbschaftskäufer und Erbschaftsverkäufer, nicht aber gegenüber Dritten. Ein Dritter als Bürge oder Sicherungsgeber eines Pfandrechts ist grundsätzlich nicht zur Neubestellung der Sicherheiten verpflichtet.[10] Kann jedoch der Erbschaftsverkäufer oder Erbschaftskäufer der Erbschaft seiner Verpflichtung zur Neubestellung der Sicherung nicht erfüllen, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach allg. Vorschriften auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtverhältnisses, wobei dessen Fortbestand zwischen ihnen fingiert wird.[11]

[4] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3; Lange/Kuchinke, § 47 III 2d Fn 56.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 5.
[6] Bamberger/Roth/Mayer, § 2377 Rn 2.
[7] Lange/Kuchinke, § 45 III Fn 60; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3.
[8] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2377 Rn 2.
[9] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 7; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 4; v. Lübtow, II, S. 788.
[10] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 5; Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 8; a.A. Soergel/Zimmermann, § 2377 Rn 3; v. Lübtow, II, S. 789.
[11] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 8; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge