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Im Gegensatz zur Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB ist die dingliche Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht bedingungsfeindlich. Das dingliche Erfüllungsgeschäft kann gleichzeitig mit dem Kaufvertrag protokolliert werden, jedoch auflösend bedingt durch Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung.[60] Alternativ könnte die Erklärung der dinglichen Anteilsabtretung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgen.[61] Weiter wird zur Sicherung des Austauschverhältnisses vorgeschlagen, zunächst lediglich den Erbteilskauf zu beurkunden, den Kaufpreis im Vertrag erst nach Vorlage der notwendigen Genehmigungen und der Verzichte auf Vorkaufsrechte fällig zu stellen und erst nach Kaufpreiszahlung die dingliche Erbteilsübertragung zu erklären.[62] Bei dieser Lösung wird der Käufer jedoch nicht vor vertragswidrigen Verfügungen des Verkäufers und seiner Gläubiger in der Zeit bis zur dinglichen Erbteilsübertragung geschützt.[63] Es wird deshalb vorgeschlagen,[64] die Sicherung dadurch zu gewährleisten, dass die dingliche Erbteilsübertragung gleichzeitig mit dem Erbteilskaufvertrag erfolgt, jedoch aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Eine weitere Meinung[65] schlägt vor, dass der Erwerber die dingliche Erbteilsübertragung und den Grundbuchberichtigungsantrag alleine auch im Namen des Veräußerers in Vertretung ohne Vertretungsmacht erklärt und dass er dies in getrennter öffentlich beglaubigter Urkunde genehmigt.[66]

 

Praxishinweis:

Letzterem Lösungsansatz ist der Vorzug zu geben, auch wenn Notare die Erfüllung von Verpflichtungen gerne durch die Erbringung der Gegenleistung aufschiebend bedingen. Jedoch wird der Käufer sodann gegenüber Dritten den Nachweis zu führen haben, dass die Bedingung eingetreten ist. Auch wenn die Lösung über die Nachgenehmigung durch den Verkäufer etwas aufwändiger ist, kann der Käufer durch Vorlage des Kaufvertrages nebst öffentlich beglaubigter Genehmigung des Vollzugsgeschäfts die Erfüllung des Kaufvertrages und damit seine Rechtsstellung als Erbschaftserwerber nachweisen.

Bei Kauf eines Erbteils von einem Miterben kann für den Käufer keine Eigentumsvormerkung eingetragen werden, selbst wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Grundbesitz oder nur aus einem Grundstück besteht. Der Grund liegt darin, dass Gegenstand des Verkaufs nur ein Erbteil ist, nicht jedoch ein Anteil an einem Nachlassgegenstand.[67] Zur Sicherung des Erwerbers eines durch die Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingt übertragenen Erbanteils kann im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung aufschiebend bedingt i.S.d. § 161 BGB eingetragen werden.[68]

[60] Staudenmaier, BWNotZ 1959, 191 ff.
[61] LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21.
[62] Vgl. hierzu im einzelnen Faßbender/Grauel/Kemp/Ohmen/Peter, Notariatskunde, S. 488 f.
[63] Neusser, MittRhNotK 1979, 143, 147.
[64] Neusser, MittRhNotK 1979, 143, 147.
[65] Greiner, BWNotZ 1969, 243.
[66] Eingehend zu den Meinungen und Vertragsmustern Münchener Vertragshandbuch/Otto, BGB II "Erbteilskauf und Übertragungsvertrag" Rn 8.
[67] Neusser, MittRhNotK 1979, 143, 148; Michaelis, JuS 1963, 230; a.A. Gass, JuS 1963, 153, 155.
[68] LG Nürnberg-Fürth MittBayNot 1982, 21.

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