Rz. 17

Hinterlässt ein Erblasser Vermögen, welches von einer Höfeordnung erfasst wird, zählt also auch ein Bauernhof zu dem Nachlass, besteht eine besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 18 Abs. 2 HöfeO[33] in Abweichung von §§ § 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG. Bundesländer, in denen die HöfeO zur Anwendung gelangt, sind: Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein Westfalen. In Baden-Württemberg gilt in bestimmten festgelegten Bezirken (ehemaligen badischen Landesteilen) das badische Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend. In den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe gilt das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht. In allen anderen Landesteilen von Baden-Württemberg gelten lediglich die §§ 2049, 2312 BGB und die besonderen Regelungen des GrdstVG. Auch in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten lediglich die §§ 2049, 2312 BGB und die besonderen Regelungen des GrdstVG. Eine eigene HöfeO hat das Land Rheinland-Pfalz in Form des Landesgesetzes über die Höfeordnung erlassen. Höfe, die in die Höferolle eingetragen sind, werden von der HöfeO-RhPf erfasst, nicht eingetragene Höfe werden lediglich nach den Bestimmungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt. Bremen hat ein eigenes Höfegesetz, das Bremische Höfegesetz. Höfe, die in die Höferolle eingetragen sind, werden danach vererbt, nicht eingetragene Höfe werden nach den allg. Regelungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt. In Hessen gilt für in die Landgüterrolle eingetragene Höfe die hessische Landgüterordnung. Nicht eingetragene Höfe werden nach den Bestimmungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt.[34] Eines Hoffolgezeugnisses bedarf es nicht, trotz Geltung einer Höfeordung, sofern es sich um einen sog. Ehegattenhof handelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO i.V.m. § 8 HöfeO. Die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten ist gesetzlich zwingend geregelt in § 8 HöfeO, so dass ein Hoffolgezeugnis nicht erforderlich ist.[35]

[33] Zimmermann/Sticherling, PK Erbrechtliche Nebengesetze, § 14 HöfeO Rn 56.
[34] Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, Einl. S. 41; Kreuzer, AgrarR 1990, 12 ff., 14.
[35] OLG Oldenburg ZEV 1997, 128; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, S. 249.

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