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Nach fast allgemeiner Ansicht ist die Aufhebung eines Erbverzichts nur bis zum Tod des Erblassers möglich.[1] Die Frage, ob dieser Ausschlussgrund auch für den Pflichtteilsverzicht gilt, wird bejaht, obgleich die Gründe insoweit weniger zwingend sind. Zwar kann ein Pflichtteilsverzicht von dem Erben und den Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ignoriert und dadurch tatsächlich "aufgehoben" werden, sodass eine Aufhebung nicht notwendig erscheint. Durch den Pflichtteilsverzicht werden aber Erbfolge und -quote nicht verändert, sodass dies nicht gegen die Möglichkeit der Aufhebung spricht. Da Schuldner des Pflichtteils der Erbe ist, sollte ihm die einvernehmliche Aufhebung des Verzichtsvertrags zusammen mit dem Pflichtteilsberechtigten möglich sein. Beim Vorversterben des Verzichtenden wird eine Aufhebung mit dessen Erben abgelehnt.[2]

[1] BGHZ 139, 116; BGH NJW 1999, 798; BGH NJW 1998, 3117.
[2] Weidlich, MittBayNot 2015, 193, 198 f.

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